Das Bundesverfassungsgericht hat die 2018 beschlossene Erhöhung der staatlichen Finanzmittel für die politischen Parteien für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Im Gesetzgebungsverfahren sei nicht ausreichend begründet worden, dass eine Anhebung der staatlichen Parteienfinanzierung um knapp 25 Millionen Euro erforderlich gewesen sei, begründete der Zweite Senat unter Vorsitz der Vizepräsidentin Doris König seine Entscheidung am Dienstag in Karlsruhe. (AZ: 2 BvF 2/18)
Im Jahr 2018 hatte die damalige Große Koalition aus Union und SPD die staatliche Parteienfinanzierung um rund 25 Millionen auf insgesamt 190 Millionen erhöht. Dagegen hatten die damaligen Oppositionsparteien Grüne und FDP sowie die Linke Klage in Karlsruhe eingereicht. Da die Anhebung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde, gilt auch rückwirkend die alte Obergrenze von rund 165 Millionen Euro.
Parteien erhalten in Deutschland seit Jahrzehnten staatliche Gelder, vor allem für ihre Wahlkampfkosten. Damit soll verhindert werden, dass Parteien auf Großspenden oder Lobbyisten angewiesen sind, um ihren Wahlkampf zu finanzieren. Staatliche Mittel bekommen alle Parteien, die mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen bei einer Bundestags- oder Europawahl erreicht haben.
Bei Landtagswahlen gilt eine Hürde von 1 Prozent der Stimmen. Es werden aktuell 0,83 Euro pro gültiger Stimme ausbezahlt. Zusätzlich gibt es für jeden Euro, die Parteien über legale Spenden, Mitgliedsbeiträge und Abgaben von Mandatsträgern erhalten, zusätzlich 45 Cent aus Steuergeldern. Mit einem Urteil von 1992 hatte das Bundesverfassungsgericht eine absolute Obergrenze eingeführt, um die Staatsferne der Parteien zu gewährleisten. Das Gesamtvolumen darf nur in begründeten Fällen erhöht werden.
Grüne, FDP und Linke hatten gerügt, dass das Gesetz zur Erhöhung der Obergrenze in nur zehn Tagen durch den Bundestag gebracht wurde. Das Bundesverfassungsgericht ließ offen, ob das ordnungsgemäß war. Da das Gesetz zur Anhebung der absoluten Obergrenze bereits inhaltlich für nichtig erklärt wurde, sei das nicht mehr entscheidend. In diesem Punkt erging das Urteil mit sechs gegen eine Stimme. Was die Verfassungswidrigkeit der Anhebung betrifft, erging es einstimmig. (Reuters)