BGH-Urteil: Wirecard-Aktionäre müssen sich hinten anstellen
Wirecard-Aktionäre können im Insolvenzverfahren des früheren Dax <DE0008469008>-Unternehmens ihre Schadenersatzansprüche nicht als einfache Insolvenzforderungen geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ihre Ansprüche erst nach denen einfacher Gläubiger wie kreditgebender Banken oder ehemaliger Angestellter berücksichtigt werden.
Union Investment scheitert mit Forderung
Im konkreten Fall hatte die Vermögensverwaltung Union Investment rund 10 Millionen Euro Schadenersatz zur Wirecard-Insolvenztabelle angemeldet. Doch der Insolvenzverwalter wies die Forderungen zurück, weil er andere Gläubiger als vorrangig einstufte. Die Aktionäre kämen nur zum Zug, falls am Ende Geld übrig bliebe – was unwahrscheinlich ist. Union Investment klagte daher auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle.
Klage der Aktionäre abgewiesen
Das Oberlandesgericht München hatte in dem Verfahren 2024 zunächst die Rechte der Aktionäre gestärkt und in einem Zwischenurteil entschieden, dass sie Ansprüche auf Schadenersatz als einfache Insolvenzforderungen anmelden können. Diese Entscheidung hob der BGH nun auf. Er stellte das frühere Urteil des Landgerichts München wieder her, das die Klage abgewiesen hatte. (Az. IX ZR 127/24)
Milliardenforderungen bei geringer Insolvenzmasse
Insgesamt ging es in Karlsruhe um viel Geld: Etwa 50.000 Wirecard-Aktionäre haben laut Gericht Schadenersatzforderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Zusammen fordern die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse umfasst jedoch nur rund 650 Millionen Euro. Voraussichtlich werden die Gläubiger also auch ohne Beteiligung der Aktionäre nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen erhalten.

