Finanzen

KPMG warnt: Fiskus will Steuervorteile bei Erbfolge vorzeitig kappen

Lesezeit: 3 min
06.08.2012 23:33
Die Bundesregierung hat es offenbar eilig, den sogenannten Cash GmbHs ein Ende zu bereiten. Damit bleibt Familienunternehmen nur ein kurzes Zeitfenster, um einen Unternehmensübergang ohne erhebliche Steuerbelastung durchzuführen.
KPMG warnt: Fiskus will Steuervorteile bei Erbfolge vorzeitig kappen

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Deutschland erlebt das sogenannte „Gilded Age“ eine Zeit einmaligen Wohlstand. Niemals bevor verfügen so viele Menschen über so viel Vermögen- Über 60 Jahre konnte eine Generation einen Wohlstand aufbauen, der eben nicht durch Krieg, Währungsreformen zerstört wurde. Die vor kurzem veröffentlichte Studie der Postbank spricht von einer Vererbungswelle von historischem Ausmaß. Statistische Daten lassen erwarten, dass zwischen 2010 und 2020 das Erbvolumen um fast 1 Billion Euro oder rund 50 % höher liegen wird gegenüber dem, was zwischen 2000 und 2010 übertragen wurde.

Die Erbschaftssteuerreform 2009 steht nun wieder auf dem Prüfstand. Aktuell  soll nun u.a. die Umwandlung von Privatvermögen in steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen über "Cash-Gesellschaften" verhindert werden. Die Verschärfung hat zudem gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung der Nachfolge vieler Familienunternehmen

Anfang Juli 2012 hat der Bundesrat diverse Detailänderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes beschlossen. Soweit der Bundestag diesen Beschlüssen folgt, sollen diese Änderungen voraussichtlich am 26.10.2012 wirksam werden. Die Beschlüsse haben auch Auswirkungen auf begünstigtes Übertragungsmodell, die sogenannte Cash GmbH. Bei der Cash GmbH handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, das ausschließlich Liquidität und Forderungen verwaltet. Mit Hilfe eines solchen Vehikels gelingt es gegenwärtig, Privatvermögen in substantiellem Maße mit einer 85 %igen oder sogar der 100 %igen Optionsverschonung steuerfrei auf die nachfolgende Generation zu verschenken.

Um dieses Steuerschlupfloch zu schließen, werden zukünftig Barmittel und freie Forderungen außerhalb einer originären Unternehmenstätigkeit als sogenannte Verwaltungsvermögen definiert, wenn diese eine bestimmte Grenze überschreiten. Damit wird die Übertragung von Anteilen an einer Cash GmbH ab Ende Oktober voraussichtlich nicht mehr möglich sein.

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung der §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bleibt der Wert von begünstigtem Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer außer Ansatz. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das zu übertragende Vermögen zu nicht mehr als 50 % (85 %-ige Verschonung) bzw. 10 % (100 %-ige Optionsverschonung) aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Was als schädliches Verwaltungsvermögen anzusehen ist, wird in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG abschließend aufgezählt. Hierzu zählen bislang z.B. Dritten zur Nutzung überlassenes Grundvermögen, Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere und vergleichbare Forderungen. Begünstigt waren dagegen Geld, Bareinlagen bei Kreditinstituten und andere nicht verbriefte Forderungen aller Art.

Der Bundesrat plant nunmehr, auch „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ unter der Voraussetzung, dass diese 10 % des Unternehmenswertes übersteigen, als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG-E). Damit würden diese künftig nicht mehr zum begünstigten Vermögen zählen und die Verwaltungsvermögensquote erhöhen. Um Veräußerungen von schädlichem Verwaltungsvermögen an verbundene Unternehmen zum Zwecke der Senkung der Verwaltungsvermögensquote zu unterbinden, sollen zukünftig auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen entstehen, schädliches Verwaltungsvermögen darstellen.

Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) werden vom Verwaltungsvermögen ausgenommen. Zusammen mit der genannten 10%-igen Freigrenze sollen hierdurch steuerbegünstigte Übertragungen von operativen Gesellschaftsvermögen geschützt werden. Ausnahmen sollen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.

Die enge Bezugnahme auf „Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit“ lässt gegenwärtig befürchten, dass auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder auch Forderungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gegen die Gesellschaft zukünftig zum Verwaltungsvermögen zählen werden.

Da Barvermögen bislang nicht als schädliches Verwaltungsvermögen galt, konnte dieses durch Übertragung in gewerbliche Strukturen begünstigt auf die nächste Generation übertragen werden. Diese Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere Übertragungen mit Hilfe sogenannten „Cash-GmbHs“, sollen durch die geplante Neuregelung beseitigt werden.

Dies stellt offenbar eine Reaktion auf den Beiladungsbeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) an das Bundesfinanzministerium (BMF) vom 05.10.2011 (Az. II R 9/11) dar und soll vornehmlich die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer absichern, indem die Übertragungsmöglichkeiten für Vermögen, welches keiner besonderen Gemeinwohlbindung unterliegt, limitiert werden.

Als Nebeneffekt wird die gesetzliche Änderung jedoch auch viele Familienunternehmen treffen. Durch die zwangsweise Redefinition als Verwaltungsvermögen werden gerade Familienunternehmen und eigenkapitalstarke Gesellschaften zukünftig in der Regel eine Verwaltungsvermögensquote haben, die eine Anwendung der 100 %igen Steuerfreistellung durch die Optionsverschonung ausschließt oder zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen erforderlich macht.

Auch wenn die steuerbegünstigte Übertragung von operativen Unternehmen durch die geplanten Änderungen eigentlich nicht erschwert werden sollen, so trifft die Regelung auch Gesellschaften, die ihre Liquidität vorrangig im Unternehmen belassen.

Die geplanten Änderungen sollen nach der Stellungnahme des Bundesrates bereits mit dem Tag des Bundestagsbeschlusses in Kraft treten, der für den 26. Oktober 2012 geplant ist, und nicht erst mit Verkündung des Gesetzes. Sie fänden dann auf alle Erwerbe Anwendung, die nach diesem Tage stattfinden. Steuerpflichtige, die über eine vorweggenommene Erbfolge nachdenken, sollten daher in Betracht ziehen, geplante Gestaltungen vorzuziehen, wenn die geplanten Änderungen die Betriebsvermögensbegünstigung im konkreten Fall gefährden.

Als weitere Punkte enthält das Gesetz aber auch einige positive Neuregelungen hinsichtlich der Definition von jungem Verwaltungsvermögen sowie Neuberechnungsoptionen bei der Investition von Verwaltungsvermögen.

Letztlich zeigen die geplanten Änderungen in der Gesetzgebung aber erneut den Handlungsbedarf in allen Fragen der persönlichen und vor allem unternehmerischen Erbfolge auf. Der bereits in den letzten Jahren zu beobachtende Trend zur Regulierung dürfte sich weiter fortsetzen.

Stefanie Schütt ist COO im Segment Familienunternehmen bei der KPMG.


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