Die 630 Bundestagsabgeordneten erhalten ab Juli monatliche Diäten von 9327 Euro - und damit 245 Euro mehr als bisher. Erstmals ist der Aufschlag bei der „Aufwandsentschädigung“ nun direkt an die Bruttolohnentwicklung des Vorjahres in Deutschland gekoppelt, laut Statistischem Bundesamt lag sie bei plus 2,7 Prozent, meldet die dpa. Die früher üblichen Bundestagsdebatten und Abstimmungen darüber entfallen mit dem Gesetz.
Das automatische „Anpassungsverfahren“ im Abgeordnetengesetz hatte Bundespräsident Joachim Gauck im Juli 2014 nach anfänglichen verfassungsrechtlichen Bedenken gebilligt. Immer neue Verhandlungen über die Abgeordneten-Diäten sind damit überflüssig. Die Diäten sollen jeweils zum 1. Juli auf Basis der Verdienstentwicklung steigen. Kritiker stören sich jedoch an diesem Automatismus.
Die Pensionsansprüche steigen ebenfalls - von 227 auf 233 Euro pro Mandatsjahr. Die Höchstpension nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit im Bundestag wachse von 6130 auf 6296 Euro, schreibt das Blatt.
Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Abgeordnete eine Entschädigung von monatlich 9082 Euro - vorangegangen war ein deutliches Plus von 830 Euro. In den nächsten Tagen dürfte Bundestagspräsident Norbert Lammert die neue Erhöhung in einer Parlamentsdrucksache verkünden. Insofern ist das Verfahren noch nicht ganz abgeschlossen.
Die zusätzliche steuerfreie Aufwands- oder Kostenpauschale wird jährlich bereits zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt derzeit 4305,46 Euro monatlich. Damit sollen die Abgeordneten ihre durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abdecken - Ausgaben für Einrichtung und Unterhalt eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, für Fahrten im Wahlkreis und die Wahlkreisbetreuung. Aus dieser Pauschale bestreitet der Abgeordnete auch die Ausgaben für die Zweitwohnung am Sitz des Parlaments.
Das Anpassungsverfahren bleibt für die neue Wahlperiode ab 2017 nur wirksam, wenn der Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seiner konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Geschieht dies nicht, so gilt für die Entschädigung der letzte ermittelte Betrag, bis das Parlament das Verfahren per Gesetz bestätigt oder ändert.
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