Finanzen

Geprellte Immobilienanleger scheitern vor dem BGH

Lesezeit: 1 min
23.06.2015 18:11
Zahlreiche geprellte Immobilienanleger sind mit ihren Schadensersatzansprüchen gegen Banken vor dem BGH endgültig gescheitert. Sie sollen bei Mahnanträgen vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Die Ansprüche seien deshalb verjährt.

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Zahlreiche geprellte Immobilienanleger können ihre Schadenersatzansprüche gegen ihre Banken endgültig begraben. Sie hatten in Mahnanträgen „bewusst falsche Angaben“ zu ihren Schadenersatzforderungen gemacht, um die Verjährung zu stoppen. Der Bundesgerichtshof sah das aber als Missbrauch des Mahnverfahrens. Die Ansprüche seien deshalb verjährt, entschied der elfte Zivilsenat am Dienstag. Betroffen seien „tausende Fälle“, sagte Klägeranwalt Peter Wessels der Nachrichtenagentur Reuters. (Az. XI ZR 536/14)

Viele Anleger hatten insbesondere zum Jahreswechsel 2011/12 statt einer Klage das schnellere und einfachere Mahnverfahren gewählt, um die drohende Verjährung zu verhindern. Denn ab 2002 war die Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre verkürzt worden. Sie endete damit am 2. Januar 2012. In dieser Situation hatten Anleger-Anwälte zu einer Masche gegriffen: Sie kreuzten in Anträgen auf Erlass des Mahnbescheids bewusst wahrheitswidrig an, dass der Zahlungsanspruch nicht von einer „Gegenleistung“ abhänge. Das stimmte aber nicht. Denn die Anleger hätten die gekaufte Eigentumswohnung wieder an die Bank zurückgeben müssen.

In solchen Fällen könnten sich Kläger nicht auf eine „verjährungshemmende Wirkung“ des Mahnbescheids berufen, entschied der BGH. Im vorliegenden Fall scheiterte ein Kläger, der von der Commerzbank Schadenersatz verlangt hatte, weil diese ihn beim Kauf einer Eigentumswohnung im Jahr 1992 angeblich falsch beraten habe. Den Kauf hatte er über einen Kredit der Bank finanziert.

Das Urteil könnte nach Angaben des Anwalts der Bank, Thomas Winter, auch Folgen für Prozesse rund um andere Kapitalanlagen haben, etwa bei geschlossenen und offenen Fonds sowie Filmfonds. Anleger könnten sogar Regressforderungen gegen Anwälte stellen, die absichtlich einen solchen „Fehler“ begangen hätten.


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