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Entlassung wegen sexueller Belästigung nur nach Abmahnung möglich

Lesezeit: 1 min
20.07.2015 14:04
Das Begrapschen des Gesäßes einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten muss zeitnah abgemahnt werden, damit einer rechtswirksame Kündigung im Wiederholungsfall erfolgen kann. Das entscheid das Berliner Arbeitsgericht.

Die dpa meldet:

Der Vertriebsmanager tätschelte einer Kollegin den Po, eine andere fasste er von hinten an. Doch die fristlose Entlassung wegen sexueller Belästigung ist unwirksam, wie das Berliner Arbeitsgericht entschied. Eine vorherige Abmahnung habe gefehlt, heißt es in dem erst jetzt bekanntgewordenen Urteil vom 8. April (Aktenzeichen 10 Ca 18240/14). Verwiesen wird auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In der Urteilsbegründung hieß es, zu den Vorfällen sei es schon ein halbes Jahr vor der Kündigung gekommen. Diese hätten die betroffenen Arbeitnehmerinnen aber augenscheinlich als nicht so schwerwiegend empfunden, um es der Unternehmungsleitung zeitnah mitzuteilen. Die Richter hätten das Argument der Zeitarbeitsfirma nicht nachvollziehen können, dass die Kolleginnen verängstigt gewesen seien, hieß es. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

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