Die Bundesregierung darf den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland in Eilfällen ohne Beteiligung des Bundestags anordnen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. „Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen“, heißt es im Urteil. Die Regierung müsse dann jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung des Parlaments über die Fortsetzung des Einsatzes herbeiführen. Ist dieser dann schon beendet, müsse die Regierung den Bundestag unverzüglich, umfassend und grundsätzlich schriftlich über ihre Entscheidungsgrundlagen und den Einsatzverlauf unterrichten. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Bundestag sei in solchen Fällen nicht notwendig. (Az: 2BvE6/11)
Grundsätzlich sei ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte jedoch ohne vorherige parlamentarische Zustimmung nicht zulässig, urteilte das Gericht. Der Parlamentsvorbehalt sei dabei „nicht auf kriegerische oder kriegsähnlich ausgerichtete Außeneinsätze beschränkt“. Maßgeblich sei, ob die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unmittelbar zu erwarten sei. Anhaltspunkte dafür bestünden dann, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führten und ermächtigt seien, davon Gebrauch zu machen.
Nach diesen Maßstäben habe die Bundesregierung bei einem Einsatz der Bundeswehr in Libyen im Jahr 2011 die Rechte des Bundestages nicht verletzt, befand das oberste deutsche Gericht. In der Evakuierungsoperation hatte die Luftwaffe 132 Zivilisten aus dem Bürgerkriegsland ausgeflogen, darunter 22 Deutsche. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte sich damals geweigert, den Einsatz nachträglich vom Bundestag genehmigen zu lassen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsklage der Grünen-Bundestagsfraktion hatte nun keinen Erfolg. Laut Verfassungsgericht handelte es sich zwar um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der aber bereits beendet war, als sich der Bundestag damit hätte befassen können.