Gesetzliche Krankenkassen dürfen Apothekern die Vergütung streichen, wenn sie Patienten zu einem verordneten Medikament nicht eine preisgünstige Alternative ausgehändigt haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Dienstag eine Beschwerde von zwei Apothekern gegen die Regelung ab. Diese habe keine Aussicht auf Erfolg, entschieden die Richter.
Apotheker sind per Gesetz dazu verpflichtet, zu einem verschriebenen Medikament stets eine preisgünstige Alternative auszuwählen, bei der Wirkstoff, Stärke und Packungsgröße identisch sind. In der Regel handelt es sich um Präparate von Firmen, mit denen die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag ausgehandelt hat. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arzt per Kreuz auf dem Rezept ausdrücklich darauf besteht, dass nur das von ihm genannte Medikament abgegeben werden darf.
Die zwei klagenden Apotheker hatten im Oktober 2007 genau das vom Arzt verordnete Präparat ausgehändigt, obwohl die Krankenkasse über Rabattverträge mit Herstellern zu alternativen Präparaten verfügte und der Mediziner den Austausch nicht ausgeschlossen hatte. Die Kasse vergütete daraufhin die abgerechneten Beträge von 17,49 Euro und 47,08 nicht. Die Apotheker waren mit ihren Klagen schon beim Bundessozialgericht gescheitert.