Finanzen

Höchstgericht lockert Aufklärungs-Pflicht der Banken bei Dritt-Produkten

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: Bei Finanz-Wetten hilft es einem Wett-Kunden nicht, sich auf die Unkenntnis der Hintergründe eines Deals zu berufen. Die Bank muss dem privaten Spekulanten lediglich erklären, wie ein Finanzprodukt funktioniert. Wenn die Bank ein Produkt eines anderen anbietet, funktioniere sie wie ein Supermarkt, der den Kunden auch nicht erklärt, wieviel die Erbsen in einer Dose genau kosten und welche Marge der Anbieter hat.
20.01.2015 16:20
Lesezeit: 2 min

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem viel beachteten Prozess über riskante Währungswetten die Position der Banken gestärkt. Wenn ein Institut ein Finanzprodukt eines anderen Anbieters vermittelt, habe es geringere Beratungspflichten, als wenn es an der Wette selbst beteiligt ist, urteilte der BGH am Dienstag. "Das ist vergleichbar mit einem Einkauf im Supermarkt", erläuterte Finanzexperte Jochen Kindermann von Simmons & Simmons der Nachrichtenagentur Reuters. "Ein Discounter muss auch nicht angeben, wie viel die Dose kostet, die Erbsen, das Kochen und welchen Gewinn der Produzent am Schluss macht."

Im konkreten Fall hatte ein vermögender Geschäftsmann die Sparkasse Nürnberg wegen angeblicher Falschberatung beim Abschluss eines Währungsswap-Vertrages mit der Landesbank Baden-Württemberg auf rund 180.000 Euro Schadenersatz verklagt. (Az. XI ZR 316/13) Cross-Currency-Swaps sind Wetten mit der Bank auf Wechselkursunterschiede von zwei vorher festgelegten Währungen. Der Geschäftsmann, der bereits Erfahrung mit Swap-Geschäften hatte und sich selbst als "spekulativ" beschrieb, setzte auf einen Anstieg der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken. Während der Vertragslaufzeit wertete die Lira jedoch gegenüber dem Franken ab - und der Kläger verlor Geld. Das forderte er vor Gericht zurück, scheiterte dabei nun aber auch in dritter Instanz.

Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartner des Währungsswaps ist, muss dem Kunden laut BGH die Funktionsweise des Finanzprodukts erläutern - das sei im vorliegenden Fall geschehen. Das Geldhaus müsse jedoch nicht auf den anfänglichen "negativen Marktwert" hinweisen. Dieser besteht laut Kläger-Anwalt Thomas Linhardt darin, "dass eine Bank den Swap so strukturiert, dass der Zweitmarkt einen Wettgewinn durch die Bank für wahrscheinlicher hält als einen des Kunden".

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Der "anfängliche negative Marktwert" des Swap-Vertrages spiegle nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes wider, sondern die Höhe des Verlusts für den Kunden, falls er den Vertrag sofort nach Abschluss auflöst. Das Verlustrisiko sei vergleichbar mit anderen Finanzprodukten - außerbörsliche Derivatgeschäfte weisen häufig einen negativen Marktwert auf. Die Empfehlung eines Swap-Vertrages könne daher trotz des anfänglich negativen Marktwerts "objektgerecht" sein, sofern die Gewinnchancen nicht nachhaltig durch übermäßige Kostenbestandteile beeinträchtigt würden.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zeigte sich erfreut über den Ausgang des Prozesses. "Das heutige Urteil des BGH bestätigt unsere Rechtsauffassung", sagte ein DSGV-Sprecher. Aus rechtlicher Sicht könnte es für Banken künftig vorteilhaft seien, Produkte einer anderen Gesellschaft zu vermitteln, sagte Anwalt Kindermann. Schließlich gebe es dann keinen Interessenkonflikt, über den sie ihre Kunden aufklären müssten.

Verkauft ein Geldhaus ein eigenes Finanzprodukt, bei dem es quasi selbst gegen seinen Kunden wettet, sind die Aufklärungspflichten nämlich deutlich höher, wie der BHG bereits 2011 deutlich gemacht hatte. Damals verurteilte er die Deutsche Bank, wegen Falschberatung bei hochkomplexen Zinswetten 540.000 Euro Schadenersatz an einen Kunden zu zahlen. Da die Bank damals Vertragspartner des Swap-Vertrages war, wäre sie verpflichtet gewesen, auch über den anfänglichen negativen Marktwert des Vertrages aufzuklären, erklärte der BGH.

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