Der CSU-Politiker Peter Gauweiler hat eine neue Klage gegen die Euro-Rettungspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Er wende sich damit gegen das Anleihenkaufprogramm, mit dem die EZB Banken und Investoren Anleihen vor allem von Euro-Staaten in Höhe von 60 Milliarden Euro im Monat abkaufe, sagte Gauweiler am Dienstag in Karlsruhe. Für Käufe in einem so großen Volumen reiche das geldpolitische Mandat der EZB nicht aus, kritisierte Gauweiler. Die Maßnahme sei außerdem nicht ausreichend demokratisch legitimiert.
Gauweiler nannte es rechtswidrig, dass die EZB mit dem Programm eine Inflation von knapp zwei Prozent anstrebe. Der Vertrag von Maastricht, durch den die Europäische Währungsunion gegründet wurde, verpflichte die EZB zur Preisstabilität und damit auf eine durchschnittliche Inflation von null Prozent. Die EZB möge zwar „befugt sein, eine Inflation von zwei Prozent zu tolerieren, sie darf aber nicht eine solche Inflation, die zu einer Halbierung des Geldwertes nach rund 20 Jahren führt, durch massive geldpolitische Interventionen aktiv anstreben“, sagte Gauweiler. Die Staatsanleihenkäufe verstießen gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung. (Az. 2 BvR 2006/15)
Ähnlich hatte Gauweiler bei seiner Verfassungsklage gegen das OMT („Outright Monetary Transactions“)-Programm der EZB argumentiert. Es erlaubt der EZB den notfalls unbegrenzten Kauf von Staatsanleihen der Euro-Krisenstaaten. Hier habe das Verfassungsgericht ihm gegenüber bereits angekündigt, dass es noch eine mündliche Verhandlung geben werde, bevor es entscheide. Die Karlsruher Verhandlung zum OMT-Programm werde zwar voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr, wohl aber zu Beginn des kommenden Jahres stattfinden, sagte er.
Gauweiler teilte mit:
„Vor wenigen Tagen hat EZB-Präsident Draghi in Aussicht gestellt, das QE-Programm nochmals erheblich auszuweiten. Mit ihrer beschönigend „geldpolitische Lockerung“ („Quantitative Easing“ – QE) genannten Politik will die EZB die Inflation anheizen, indem sie die Zentralbankgeldmenge um etwa ein Drittel vergrößert, also riesige Mengen Geld „druckt“. Mit dem neu geschaffenen Geld kauft sie vor allem Staatsanleihen der Eurostaaten, außerdem auch gedeckte Schuldverschreibungen und Asset-Backed Securities (ABS) – nach dem ursprünglichen Beschluss für monatlich 60 Milliarden Euro, während der Laufzeit des Programms für insgesamt 1,13 Billionen, also für weit über tausend Milliarden Euro. Jetzt sagt Draghi, die EZB sei bereit, im Dezember das Ankaufvolumen zu erhöhen oder die Laufzeit des Programms zu verlängern.
In dieser Situation habe ich beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das – als Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) bezeichnete – QE-Anleihenankaufprogramm eingereicht (Aktenzeichen 2 BvR 2006/15). Wie schon in früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren werde ich vertreten von Professor Dr. Dietrich Murswiek (Universität Freiburg). Die Verfassungsbeschwerde hat einen Umfang von 176 Seiten. Hinzu kommt ein Rechtsgutachten über die Rechtsstaatswidrigkeit des Fehlens von Befangenheitsregeln für die EZB und die Befangenheit Draghis im Umfang von 54 Seiten, so dass die Klageschrift insgesamt 230 Seiten umfasst.
Mit der Verfassungsbeschwerde mache ich insbesondere geltend:
Die EZB strebt mit ihrer QE-Politik eine Inflationsrate von knapp zwei Prozent an. Das ist rechtswidrig. Der Vertrag von Maastricht, durch den die Europäische Währungsunion gegründet wurde, verpflichtet die EZB auf Preisstabilität, also auf eine durchschnittliche Inflation von null Prozent. Sie mag befugt sein, eine Inflation von zwei Prozent zu tolerieren, darf aber nicht, eine solche Inflation, die zu einer Halbierung des Geldwertes nach rund 20 Jahren führt, durch massive geldpolitische Interventionen aktiv anstreben.
Der EZB fehlt die Kompetenz für das ABS-Ankaufprogramm. Dieses Programm hat wirtschaftspolitischen Charakter und dient allein den Banken, denen die EZB ihre Problemkredite abkauft. Sie macht sich selbst zur Bad Bank Europas.
Der EZB fehlt auch die Kompetenz für ihr Staatsanleihenankaufprogramm (Secondary Markets Public Sector Asset Purchase Programme – PSPP), das ebenso wie das ABSAnkaufprogramm Bestandteil des EAPP ist. Für dieses Programm hat die EZB zwar eine geldpolitische Begründung gegeben, die aber schon deshalb nicht tragfähig ist, weil die EZB gar nicht ein Ziel von zwei Prozent Inflation ansteuern darf. Außerdem sind Staatsanleihenkäufe dieser Größenordnung und dieser Haltedauer eine „unkonventionelle Maß- nahme“, die von den vertraglichen Kompetenzgrundlagen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der EZB-Satzung nicht vorgesehen sind.
Vor allem verstoßen die Staatsanleihenkäufe gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung – und zwar auch dann, wenn man die Kriterien anwendet, die der Europäische Gerichtshof (EuGH), der in Kompetenzkonflikten fast immer zugunsten der EU-Organe und gegen die Mitgliedstaaten entscheidet, formuliert hat. Der EuGH hat in seinem OMTUrteil (Rechtssache Gauweiler u.a.) nämlich entschieden, dass eine verbotene Umgehung des Verbots, Staatsanleihen am Primärmarkt zu kaufen, vorliege, wenn die EZB ihre Sekundärmarkt-Staatsanleihenkäufe nach Volumen und Zeitpunkt vorher ankündige. Genau dies aber tut die EZB im Rahmen des PSPP. Mit den riesigen Milliardenbeträgen ermöglicht die EZB es den bereits völlig überschuldeten Staaten, sich weiter mit Krediten zu finanzieren und ihre Staatsverschuldung auszudehnen, statt ihre Haushalte zu sanieren.
Zugleich übernimmt die EZB Ausfallrisiken in Höhe von Hunderten Milliarden Euro. Diese Risiken werden vergemeinschaftet und letztlich auf die Steuerzahler der Eurostaaten umverteilt. Die EZB behauptet zwar, dass für „nur“ 20 Prozent der Risiken eine Gemeinschaftshaftung gelten würde. Das wäre schon schlimm genug, ist aber Augenwischerei: Wenn es ernst wird, wird alles umverteilt. Der deutsche Bundeshaushalt wird mit Risiken von mindestens 100 Milliarden Euro, im schlimmsten Fall mit mehreren hundert Milliarden Euro belastet, ohne dass die EZB den Bundestag gefragt hätte.
Für die EZB ist nicht durch ausdrückliche Vorschriften geregelt, dass Mitglieder des EZBRats und des Direktoriums, für welche die Besorgnis der Befangenheit besteht, an den betreffenden Angelegenheiten nicht mitwirken dürfen. Die EZB wendet auch nicht den allgemeinen Rechtsgrundsatz an, dass Amtsträger bei Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung auszuschließen sind. Dies ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Für EZB-Präsident Mario Draghi besteht bei Beschlüssen, die sich auf die Finanzierungsmöglichkeiten überschuldete Staaten wie Italien und Griechenland auswirken, die Besorgnis der Befangenheit. Denn es gibt gravierende tatsächliche Umstände, die dafür sprechen, dass Draghi als Generaldirektor des italienischen Finanzministeriums sowohl für den hohen Schuldenstand Italiens als auch für die Finanzmanipulationen, mit Hilfe derer Italien in die Eurozone aufgenommen wurde, zumindest mitverantwortlich war. Danach war er Vizepräsident und Managing Director bei Goldman Sachs, also bei derjenigen Bank, die Griechenland bei der Verschleierung seines Haushaltsdefizits und bei der betrü- gerischen Aufnahme in die Eurozone geholfen hat.
Zu der naheliegenden Frage, warum meiner Auffassung nach die EZB kein QE-Staatsanleihenankaufprogramm durchführen darf, während doch die Zentralbanken der USA, Groß- britanniens und Japans ebenfalls solche Programme durchgeführt haben:
Die Zentralbanken dieser Staaten haben andere Rechtsgrundlagen. Für sie gilt kein Verbot der monetären Staatsfinanzierung. Sie genießen keine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit, so dass das jeweilige nationale Parlament eine ihm nicht willkommene Politik der Zentralbank jederzeit stoppen könnte. Die Preisstabilität ist den Zentralbanken anderer Staaten anders als der EZB nicht als verfassungsrechtlich verbindliches Ziel vorgegeben. Und in Staaten mit eigener nationaler Zentralbank gibt es bei Staatsanleihenankäufen keine Risikovergemeinschaftung, wie das bei Anleihenkäufen durch die EZB der Fall ist.
Eine Zusammenfassung der Begründung meiner Verfassungsbeschwerde finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung.
Dr. Peter Gauweiler“