Das Gericht begründete seine Ablehnung unter anderem damit, dass der Versorger den Stopp mit einer Anfechtungsklage hätte verhindern können - dies aber unterlassen habe. E.ON kann binnen eines Monats Rechtsmittel einlegen. Die Klage gehört zu Bemühungen der Energiewirtschaft, Ausgleich für Einbußen rund um den von der Politik beschlossenen Atomausstieg zu erstreiten.
E.ON hatte Entschädigung für die Anordnungen Niedersachsens und Bayerns verlangt, seine Kernkraftwerke Unterweser und Isar 1 nach Fukushima vorübergehend abzuschalten. Der Konzern klagte auch gegen den Bund, der hinter dem Moratorium stand.
Der Vorsitzende Richter Martin Schulz erklärte, eine Anfechtungsklage hätte aufschiebende Wirkung gehabt. Damit hätte E.ON die Meiler entweder nicht stoppen müssen oder zumindest sofort wieder starten dürfen. Der Schritt sei auch zumutbar gewesen und hätte den nun beklagten Schaden verhindern können. „Das wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen, weil zunächst auch keine Begründung notwendig gewesen wäre“, so Schulz.
Bei der Urteilsverkündung am Montag waren keine E.ON-Vertreter anwesend. Bei der Verhandlung im April hatte E.ON unter anderem argumentiert, eine Anfechtungsklage hätte länger gedauert als die Zwangspause selbst und wäre auch wegen der Haltung der Bundesregierung nicht angemessen gewesen.
E.ON-Chef Johannes Teyssen hatte in der aufgeheizten Debatte nach Fukushima einen Ausgleich mit der Politik gesucht und auf eine Klage gegen das Atommoratorium zunächst verzichtet. Dagegen war der von Kritikern als „Atom-Rambo“ bezeichnete ehemalige RWE -Chef Jürgen Großmann in der Frage rasch auf Konfrontationskurs gegangen. Nachdem RWE vor Gericht Recht bekam, zogen E.ON und auch EnBW nach.
Im April hatte jedoch bereits das Landgericht Bonn die EnBW-Schadenersatzklage ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, der Versorger habe nicht sofort gegen die vorübergehende Abschaltung geklagt. Das Moratorium mündete in den Beschluss zum endgültigen Atomausstieg, für den E.ON, RWE und Vattenfall Schadenersatz in Milliardenhöhe fordern. Hier steht ein Urteil des Bundesverfassungsgericht noch aus.