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Bundesgerichtshof: Aufnahmen von Auto-Minikameras zulässiges Beweismittel

Der Bundesgerichtshof hat Video-Aufnahmen von Auto-Minikameras als Beweismittel anerkannt.
16.05.2018 17:25
Lesezeit: 2 min

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung Videoaufnahmen von Auto-Minikameras als Beweismittel in Verkehrsprozessen für zulässig erklärt. Zwar verstießen die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht, da Autofahrer nach Unfällen jedoch ohnehin eine ganze Reihe von persönlichen Informationen (unter anderem Namen, Adresse, Versicherung) preisgeben und ihren Führerschein vorzeigen müssten, komme dem Datenschutz in solchen Fällen nachrangige Bedeutung zu, so die Richter.

Im vorliegenden Fall hatte das BGH über die Klage eines Mannes aus Sachsen-Anhalt zu entscheiden, dessen Auto beim Abbiegen mit einem parallel fahrenden Fahrzeug seitlich zusammengestoßen war. Mit den Aufnahmen von sogenannten Dash-Cams, die auf dem Armaturenbrett seines Autos befestigt werden können, hatte der Mann beweisen können, dass der andere Fahrer für den Unfall verantwortlich war. Dennoch hatten sowohl das Amts- als auch das Landgericht Magdeburg ihm eine Mitschuld zugesprochen. Begründung: Die Aufnahmen könnten nicht in die Urteilsfindung mit einbezogen werden. Sie verstießen nämlich gegen das Datenschutzrecht, weil die Kamera ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Das BGH sah das anders.

Juristen hatten die Entscheidung mit Spannung erwartet. In der Vergangenheit hatten Gerichte den Einsatz von Dash-Cams im Straßenverkehr unterschiedlich bewertet. Eindeutig ist die Rechtslage allerdings auch jetzt noch nicht. Der BGH hat Autofahrern nämlich keinen generellen Freibrief für den Gebrauch von Minikameras erteilt. Permanentes Filmen bleibt – aus datenschutzrechtlichen Gründen – weiterhin verboten. Entschieden hat der BGH nur, dass Aufnahmen in Einzelfällen als Beweismittel erlaubt sind. Richter müssen also in Zukunft abwägen, was in dem ihnen vorliegenden Fall höher wiegt: Der Datenschutz oder die Beweissicherung.

Polizei-Gewerkschafts-Chef Oliver Malchow bezeichnet die Videoaufzeichnungen als „hilfreich“. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – eine jährlich stattfindende Konferenz von Juristen, Psychologen und Verkehrs-Sachverständigen – empfiehlt, dass die Kamera nur „anlassbezogen“, also bei drohenden Unfällen, eingeschaltet werden darf. Das wiederum hält Constantin Hack vom Automobilclub ACE für „weltfremd“. In gefährlichen Situationen habe kein Autofahrer die Zeit, den Auslöser der Kamera zu betätigen.

Außerhalb Deutschland ist der Einsatz von Minikameras im Straßenverkehr unterschiedlich geregelt. In Österreich sind sie verboten, in der Schweiz ist die Rechtslage ungeklärt. In England sind die Kameras erlaubt, ebenso in den meisten osteuropäischen Staaten. In den USA ist die Rechtslage je nach Bundesstaat unterschiedlich.

Nach einer Umfrage des IT- und Telekommunikation-Branchenverbands „Bitkom“ nutzen acht Prozent aller deutschen Autofahrer diese Dash-Cams. 38 Prozent können sich eine Nutzung vorstellen. Fast drei von vier Fahrern halten sie für ein geeignetes Beweismittel.

Die Überwachung im öffentlichen Raum allgemein sowie im Autoverkehr speziell nimmt kontinuierlich zu. In Berlin gibt es rund 15.000 öffentliche Kameras, also eine Kamera pro 240 Einwohner. In London sind es zwei Millionen Kameras, das entspricht einer Kamera pro 4,4 Einwohner.

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