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Kasko-Versicherung kann Kunden wegen Winterreifen Leistungen kürzen

In Deutschland gibt es keinen genauen Zeitraum für eine Winterreifenpflicht. Allerdings gilt eine situative Pflicht für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge bei Glatteis und Schnee.
01.02.2019 17:39
Lesezeit: 2 min

Nach Angaben des ADAC gibt es in Deutschland keine Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum. Allerdings besteht eine situative Winterreifenpflicht. Gemäß der Richtlinie 92/23/EWG müssen Winterreifen genutzt werden, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht (§ 2 Absatz 3a StVO). Dies gilt auch für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung.

Wer der situativen Winterreifenpflicht nicht nachkommt und bei einer entsprechenden Witterung keine Winterreifen benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. “Drastischer sind die Folgen jedoch, wenn auch noch ein Unfall passiert. Dann kann die falsche Bereifung auch zu Einschränkungen beim Versicherungsschutz führen”, so der  Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss nach Angaben von Bernhardt “auch bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht für die Schäden beim Unfallgegner aufkommen. War der Geschädigte allerdings ebenfalls mit der falschen Bereifung unterwegs, kann der Versicherer versuchen, ihm eine Mitschuld zu geben und die Leistung zu kürzen”.

Die Kasko-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine “große Fahrlässigkeit” vorwerfen, um anschließend die Leistung zu kürzen. “Beim Abschluss einer Kaskoversicherung sollte möglichst schon darauf geachtet werden, dass solche Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind”, empfiehlt Bernhardt.

Die situative Winterreifenpflicht gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV, Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Allerdings müssen diese Fahrzeuge zu anderen Fahrzeugen einen Abstand von “von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit”, so die ADAC. Zudem dürfen die Fahrzeuge nicht schneller als 50 km/h fahren.

ADAC gegen Winterreifenpflicht bei Lkw

Nach Angaben von Reuters lehnt die ADAC eine Ausweitung der Winterreifenpflicht für Lastwagen ab.

Die bisherige Regelung, wonach Lastwagenfahrer nur auf der Antriebsachse Winterreifen montieren müssen, sei die bestmögliche Lösung, sagte ADAC-Sprecher Maximilian Maurer. Wenn sich Lkw bei winterlichen Straßenverhältnissen an einer Steigung querstellten und damit den Verkehr blockierten, liege das daran, dass die angetriebenen Räder durchdrehten. Durch Winterreifen erhöhe sich die Traktion auf der entscheidenden angetriebenen Achse. Drehten die Räder trotzdem durch, verbessere sich die Lage auch nicht durch Winterreifen auf den übrigen Achsen. Im Gegenteil: Durch den höheren Rollwiderstand auf diesen Rädern würde der Lkw dann noch stärker abdriften.

Die Bereifung eines Lkw sei mit der eines Personenwagens im Winter nicht zu vergleichen, sagte der ADAC-Sprecher. Ein Lastwagen halte wegen seiner langen Radstände und des weit höheren Gewichts deutlich besser die Spur als ein Pkw. “Auf normaler schneebedeckter Straße ist ein Lkw sicherer unterwegs als ein Pkw”, betonte Maurer. Bei Personenwagen gilt die Winterreifenpflicht für alle Achsen.

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