Wie die Parteispitze mitteilte, erhielt ein entsprechender Antrag am Montag in einer Telefonkonferenz die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Begründet wurde die Maßnahme mit der Rede zum deutschen Geschichtsverständnis, die der frühere Geschichtslehrer Höcke am 17. Januar in Dresden gehalten hatte. Darin hatte er eine «erinnerungspolitische Wende um 180 Grad» gefordert und beklagt, die positiven Elemente der deutschen Historie würden im Vergleich zu den Gräueltaten der Nazi-Zeit nicht genügend beachtet.
Zu den Vorstandsmitgliedern, die in Höckes Äußerung ein parteischädigendes Verhalten sehen, zählen AfD-Chefin Frauke Petry und die Spitzenkandidatin der baden-württembergischen AfD für den Bundestag, Alice Weidel. Der zweite Parteivorsitzende, Jörg Meuthen, stimmte nach eigenen Worten gegen das Ausschlussverfahren. Er sagte der Deutschen Presse-Agentur: «Ich glaube nicht, dass dieses Verfahren aussichtsreich ist, und ich halte es auch nicht für richtig, obwohl diese Rede wirklich sehr daneben war.»
Höcke hat die Entscheidung demonstrativ gelassen kommentiert. «Die Entscheidung des Bundesvorstands habe ich mit Bedauern und in tiefer Sorge um die Einheit der Partei zur Kenntnis genommen», teilte er am Montag in Erfurt mit. Er sei überzeugt, weder gegen die Satzung noch die Grundsätze der Partei verstoßen zu haben. «Dem Verfahren vor der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit sehe ich gelassen entgegen.»
Über den Antrag auf Parteiausschluss muss zunächst das Landesschiedsgericht des AfD-Landesverbandes Thüringen befinden. In zweiter Instanz wäre das Bundesschiedsgericht zuständig. Im Bundesschiedsgericht sind etliche Anhänger des rechtsnationalen Flügels der AfD vertreten, den Höcke zusammen mit Vorstandsmitglied André Poggenburg gegründet hatte. Das Schiedsgericht hatte zuletzt mehrere Entscheidungen des Bundesvorstandes gekippt. Dazu zählten die von der Parteispitze geforderte Auflösung des saarländischen Landesverbandes wegen Kontakten in rechtsradikale Kreise und ein generelles Verbot von Auftritten der AfD-Politiker bei Veranstaltungen des islamfeindlichen Pegida-Bündnisses.
Direkt nach dem Auftritt Höckes in Dresden hatte die Parteispitze «Ordnungsmaßnahmen» gegen Höcke beschlossen, ohne diese jedoch konkret zu benennen. «Die Maßnahme erfolgte nach eingehender juristischer Prüfung und politischer Bewertung der Rede Björn Höckes vom 17. Januar 2017 in Dresden», teilte die AfD nun mit.
Ein Parteiausschluss ist allerdings nach deutschen Parteiengesetz nur äußerst schwer zu bewerkstelligen. Das hatte in den vergangenen Jahren vor allem die SPD zur Kenntnis nehmen müssen, die zunächst Wolfgang Clement und später Thilo Sarrazin ausschließen wollten. Die Parteien haben daher nicht nur das Problem mit Leuten, die sich im Lauf der Zeit gegen die Parteilinie wenden. Es ist vor allem für neue Parteien kaum so kontrollieren, wer mit welchen Absichten in eine Partei eintritt. Eintritte aus unlauteren Absichten können nicht verhindert werden, die entsprechenden Mitglieder aber auch kaum wieder entfernt werden.
Das Parteiengesetz erlaubt einen Ausschluss nur in wirklich schweren Fällen. Der entscheidenden Paragraph lautet:
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
1.
die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
2.
die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
3.
die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.