Abgelehnte Asylbewerber sollen künftig schneller und konsequenter aus Deutschland abgeschoben werden. Der Bundestag verabschiedete dazu am Donnerstagabend ein Gesetzespaket "zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht". Als gefährlich eingestufte Asylbewerber können mit dem neuen Gesetz zudem leichter in Abschiebehaft genommen werden. Abschiebehaft wird künftig auch möglich, wenn nicht gesichert ist, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten vollzogen werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) soll Handys, Tablets und Laptops auswerten können, um von Asylbewerbern ohne Ausweis ihre Identität festzustellen.
Bundesinnenminister Thomas de Maiziere erklärte am Abend, in einem Rechtsstaat sei es nicht hinzunehmen, dass Asylbewerber weitgehend "sanktionslos und nach Belieben verschiedene Namen und Staatsangehörigkeiten angeben, keine brauchbaren Auskünfte geben und darauf hoffen, dass im Falle der Ablehnung des Asylantrags eine Abschiebung an der Beschaffung von Passersatzpapieren scheitert". Die Linie der Regierung hinter dem Gesetz laute: "Hilfe und Integration bei den Schutzbedürftigen, Härte und Rückführung bei den nicht Schutzbedürftigen". Letzteres gelte "insbesondere bei denen, die täuschen, tricksen und sich strafbar machen". Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen. Grüne und Linke stimmten gegen den Gesetzentwurf der Koalition.
Um sogenannte Gefährder leichter in Abschiebehaft zu nehmen, wird ein Haftgrund für Ausländer eingeführt, von denen "eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit" ausgeht. Bei dieser Personengruppe soll auch die Möglichkeit bestehen, ihnen eine elektronische Fußfessel anzulegen. Zudem kann der Bewegungsspielraum ausreisepflichtiger Asylbewerber auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt werden, wenn sie über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und ihre Mitwirkung bei der Rückführung verweigert haben.
Die Maßnahmen sind ausgesprochen umstritten: Die Auswertung von Daten ist mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Der Haftgrund der Gefährdung führt eine Form der Verdachtsgesetzgebung ein, die den bisherigen Rechtsgrundsätzen des Zusammenhangs von Straftatbestand und Strafverfolgung zuwiderläuft.