Politik

EuGH-Anwältin: Deutschland kann Aufnahme von Flüchtlingen nicht abwälzen

In der Flüchtlingskrise wurden nach Ansicht der EuGH-Anwältin die EU-Asylregel außer Kraft gesetzt. Staaten mit EU-Außengrenzen seien überfordert gewesen.
08.06.2017 12:35
Lesezeit: 1 min

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Deutschland oder Schweden können nach Einschätzung der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Aufnahme hunderttausender Flüchtlinge im Jahr 2015 nicht auf andere EU-Staaten abwälzen. Unter den außergewöhnlichen Umständen der Flüchtlingskrise sei für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag zuerst gestellt worden sei, erklärte Generalanwältin Eleanor Sharpston am Donnerstag in Luxemburg. Wenn Ländern mit einer EU-Außengrenze die Zuständigkeit für die Aufnahme und Betreuung außergewöhnlich hoher Zahlen von Asylbewerbern auferlegt würde, bestehe ein Risiko, dass sie nicht in der Lage seien, die Situation zu bewältigen und ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. (Az: C-490/16 und C-646/16)

Die „ganz außergewöhnlichen Umstände“ der Flüchtlingskrise haben den EU-Staaten dem Gutachten zufolge Ausnahmen von den gemeinsamen Asylregeln erlaubt. Als sich im Jahr 2015 mehr als eine Million Menschen – Flüchtlinge, Vertriebene und andere Migranten – in die EU aufmachten, habe Kroatien die Fälle der dortigen Ankömmlinge unmöglich allein prüfen können, stellte Sharpston fest.

Die Generalanwältin hatte Fälle zu begutachten, in denen syrische und afghanische Flüchtlinge erst in Slowenien und Österreich Schutz beantragten. Slowenien hatte einen Syrer nach Kroatien zurückschicken wollen, der gegen diese Entscheidung klagte – in diesem Fall geht es vor allem um die Frage, ob der Mann legal oder illegal nach Kroatien eingereist war. Zwei Afghaninnen, die mit ihren Kindern nach Österreich gekommen waren, klagten gegen eine Entscheidung der dortigen Behörden, sie nach Kroatien zurückzuschicken.

Normalerweise ist nach der sogenannten Dublin-Verordnung jener Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der Flüchtling zuerst europäischen Boden betritt. Eine Lage wie die der Flüchtlingskrise war in den EU-Regeln aber nicht vorgesehen, erläuterte Sharpston. Deshalb sei in dieser Situation der EU-Staat zuständig, in dem der Antrag gestellt werde.

Weil in Griechenland „systemische Mängel im Asylverfahren“ bestünden, wäre Kroatien – wo die Flüchtlinge auf der Balkanroute erneut EU-Gebiet betraten – nach den üblichen Regeln für die Ankömmlinge zuständig gewesen. Wegen der hohen Zahl der Asylbewerber wären EU-Staaten in Grenzlage wie Kroatien aber in Gefahr, die Lage nicht bewältigen zu können, stellte Sharpston fest. „Das wiederum könnte die Mitgliedstaaten in eine Lage bringen, in der sie nicht imstande wären, ihren unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“, teilte der EuGH zu ihrem Gutachten mit.

Der EuGH ist in seinem Urteil nicht an die rechtliche Einschätzung der Generalanwälte gebunden. Häufig geben deren Gutachten jedoch die Richtung einer späteren Entscheidung vor.

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