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Höchstgericht: Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Lesezeit: 2 min
14.02.2018 10:51
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass es kein Recht auf Bar-Bezahlung des Rundfunkbeitrags gibt.
Höchstgericht: Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

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Der Journalist Norbert Häring und ein weiterer Kläger sind vorerst mit dem Versuch gescheitert, ein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld einzuklagen. Das Höchstgericht hat allerdings die Revision zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen begründet seine Ablehnung in einer Mitteilung:

"Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten.

Sie sind der Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt abgewiesen sowie jeweils die Berufung zugelassen.

Der für das Rundfunkrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückgewiesen hat, aus, das Vorbringen der Kläger rechtfertige eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht.

Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Revision gegen diese Urteile wurde zugelassen. Über eine eingelegte Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden."

Häring verweist in seinem Blog auf die Möglichkeit der Revision, die er ausschöpfen will:

"Nun kann die Rechtsfrage von einem höchsten deutschen Bundesgericht geklärt werden, worum es mir von Anfang an ging. Mein Verfahren zielt ja nicht vor allem auf den Hessischen Rundfunk sondern auf diesen nur als Teil der gesamten öffentlichen Verwaltung, die immer mehr dazu übergeht, das eigene Geld des Staates nicht mehr zu akzeptieren.

Die Entscheidung auf oberster Bundesebene ist wichtig, denn es gibt ein Gesetz, das die einheitliche Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte der fünf Instanzenzüge sicherstellen soll. Anders als die unteren Verwaltungsgerichte darf das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres von der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts abweichen. Will es das tun, muss es zunächst einen gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte damit befassen. Das ist wichtig, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Jahrzehnten konsistent bargeldfreundlich ist. Nach unserer Lesart der BGH-Rechtsprechung ist klar, dass man mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel jede Geldschuld tilgen kann, soweit nicht vorher auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart wurde."

Häring wird bei der Klage vom Prometheus-Institut des FDP-Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler finanziell unterstützt.

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