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Illegale Tanzparty: Berliner Gastronom muss 5.000 Euro zahlen

Lesezeit: 1 min
29.09.2020 17:55  Aktualisiert: 29.09.2020 17:55
Ein Berliner Gastronom muss nach einer Tanzparty 5.000 Euro Bußgeld zahlen. Bei der Veranstaltung seien die Corona-Hygienevorschriften massiv verletzt worden.
Illegale Tanzparty: Berliner Gastronom muss 5.000 Euro zahlen
29.06.2015, Berlin: Ein Barkeeper zapft ein Bier in einer Bar in Mitte. Angesichts anhaltend hoher Corona-Infektionszahlen schlägt der Bund für Feiern in privaten Räumen eine Obergrenze von 25 Teilnehmern vor. (Foto: dpa)
Foto: Monika Skolimowska

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Ein Berliner Gastronom muss nach einer Tanzparty 5.000 Euro Bußgeld zahlen. Bei der Veranstaltung seien die Corona-Hygienevorschriften massiv verletzt worden, teilte der Bezirk Berlin-Mitte am Dienstag mit. Seit Ende Juni wurden demnach mehr als 1.000 Anzeigen beim Innendienst des Ordnungsamts erfasst. In dem Bezirk liegen Ausgehmeilen wie die Torstraße. In den vergangenen Monaten löste die Berliner Polizei immer wieder Partys mit teils Hunderten Teilnehmern auf. Angesichts gestiegener Infektionszahlen in der Hauptstadt hatte Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) eine konsequentere Umsetzung von Corona-Regeln gefordert.

Bund und Länder wollen angesichts anhaltend hoher Corona-Infektionszahlen Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf maximal 50 Teilnehmer beschränken. Dies gelte, wenn in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auftreten. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Dienstag von Teilnehmern des Treffens von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) mit den Ministerpräsidenten der Länder.

In privaten Räumen soll es demnach keine Vorschriften zur Teilnehmerzahl geben. In dem Beschluss heißt es nach dpa-Informationen, es werde dringend empfohlen, in privaten Räumen keine Feierlichkeit mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

Wenn es in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner gibt, seien weitere Maßnahmen zu erlassen. Insbesondere solle die Teilnehmerzahl auf höchstens 25 in öffentlichen oder angemieteten Räumen festgelegt werden. In privaten Räumen werde dringend empfohlen, in diesem Fall keine Feierlichkeiten mit mehr als zehn Teilnehmern durchzuführen. Ausnahmen könne es für angemeldete Feiern mit vom Gesundheitsamt abgenommenen Hygieneplänen geben.


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