Deutschland

Höchstdauer vier Wochen: Bundestag will Befristung von Corona-Maßnahmen beschließen

Die Landesregierungen sollen in Zukunft detailliert die Gründe für Corona-Maßnahmen nennen müssen.
17.11.2020 17:42
Aktualisiert: 17.11.2020 17:42
Lesezeit: 1 min
Höchstdauer vier Wochen: Bundestag will Befristung von Corona-Maßnahmen beschließen
Trachtenmasken mit König Ludwig- und Sissy-Motiv. (Foto: dpa) Foto: Felix H

Die von Bundestag und Bundesrat geplanten gesetzlichen Grundlagen für Beschränkungen wegen Corona sollen konkrete Vorgaben zur Befristung von etwaigen Maßnahmen beinhalten. «Maßnahmen der Landesregierungen sind in Zukunft – wie von der SPD gefordert – immer zu befristen, und das grundsätzlich auf vier Wochen», hat SPD-Rechtsexperte Johannes Fechner am heutigen Dienstag betont. Eine Landesregierung soll in Zukunft Maßnahmen nur noch dann verlängern können, wenn sie dies ausschließlich beschließt. Diese generelle Befristung habe den Vorteil, dass bei Fristablauf genauestens geprüft werden müsse, inwieweit Maßnahmen noch erforderlich und angemessen seien, so Fechner. Mit anderen Worten: Ein einfaches „Weiter so“ ist nicht mehr möglich.

Es ist geplant, dass Bundestag und Bundesrat am morgigen Mittwoch über einen neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes abstimmen, der eine genauere Rechtsgrundlage schaffen soll. Angesichts von Kritik und rechtlichen Zweifeln am bisherigen Vorgehen von Bund und Ländern sollen «besondere Schutzmaßnahmen» gegen das Coronavirus geregelt werden. Das beinhaltet unter anderem, dass die einzelnen Maßnahmen – beispielsweise Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht im öffentlichen Raum sowie jede Art von Untersagungen, Beschränkungen und Schließungen - präzise aufgelistet werden müssen.

Eingeführt werden soll eine generelle Begründungspflicht für jede einzelne Maßnahme, um Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist auch eine Pflicht zur Befristung von Maßnahmen. In der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses wurde dazu eine konkrete Zeitvorgabe ergänzt: «Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.»

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