Deutschland

Der Corona-Soli wird früher oder später kommen müssen

Die Politik führt im Zusammenhang mit der Einführung des Corona-Soli Beschwichtigungsversuche durch. Doch die Einführung eines Corona-Soli ist offenbar unaufhaltbar. Ein neues Lastenausgleichsgesetz wie im Jahr 1952 ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
04.06.2021 14:18
Aktualisiert: 04.06.2021 14:18
Lesezeit: 3 min
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Die Sparkasse führt aus, dass die Einführung des Corona-Soli ernsthaft im Gespräch sei. „Der Staat klotzt mit Milliarden, um die Folgen der Corona-Krise abzufedern. Allein 180 Milliarden Euro beträgt die geplante Neuverschuldung für das Jahr 2021, im Vorjahr waren es bereits 130,5 Milliarden Euro. Nun wird diskutiert, in welcher Form die Wirtschaftshilfen mit einem Corona-Soli finanziert werden sollen“, so die Bank.

Als Überblick bietet die Sparkasse einige Zahlen zur aktuellen Situation:

  • 180 Milliarden Euro beträgt die Neuverschuldung im Haushalt 2021.
  • 2020 waren es bereits 130,5 Milliarden Euro.
  • Für 2021 sind rund 39,5 Milliarden Euro allein für Corona-Unternehmenshilfen geplant.
  • Rund 15 Milliarden Euro betragen nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums die Kosten für die Novemberhilfen.
  • Mit rund 4,5 Milliarden Euro pro Woche schlugen die Hilfen im Dezember zu Buche.
  • Dennoch bleibt die Neuverschuldung deutlich unter dem Kreditrahmen von bis zu 218 Milliarden Euro, den der Bundestag 2020 bewilligte.
  • Zum Vergleich: Der bisherige Rekordwert lag bei 44 Milliarden Euro im Jahr 2010.

Völlig unabhängig davon, ob der Corona-Soli eingeführt wird, stellt sich bereits heute die Frage nach der Gestaltung dieses Vorhabens. Dr. Sebastian Korts führt auf anwalt.de wörtlich aus: „Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10 % der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch einen etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer zahlen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. z. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben.“

Noerr.de berichtet dazu: „Der sogenannte Corona-Soli, soll im Wesentlichen dem jetzigen Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer entsprechen:

  • auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer würde ein weiterer Aufschlag in Höhe von 7,5 % erhoben werden (zusammen mit dem bestehenden Solidaritätszuschlag würde sich dieser im Ergebnis auf insgesamt 13 % der festgesetzten Steuer belaufen);
  • der Corona-Soli soll lediglich von den oberen 10 % der Einkommensteuerpflichtigen gezahlt werden. Das DIW konkretisiert die steuerliche Umsetzung dieses Ziels nicht. Denkbar wäre hier die Einführung einer entsprechend hohen Freigrenze der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für die Anwendung des Corona-Soli.“

Doch der Präsident des Bund der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, sagt: „Corona-Soli oder Extra-Abgaben sind absolut kontraproduktiv!“

Der „Deutsche Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht“ wörtlich: „Zur Finanzierung der enormen Lasten, die durch die Corona-Pandemie hervorgerufen werden, spielen derzeit zwei Punkte eine Hauptrolle. Zum einen geht es um die Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs, außerdem wird in den aktuellen Fall-Konstellationen des Wirtschaftsministeriums auch ein mögliche Solidarbeitrag auf die Einkommensteuer diskutiert. Reiche sollen für die Corona-Schäden aufkommen. Juristisch hat Deutschland Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, besonders vermögende Bundesbürger an der Finanzierung der Nachkriegsaktivitäten verpflichtend zu beteiligen. Ob das aber 2020 verfassungsgemäß ist, wird von vielen Juristen und Verfassungsrechtlern bezweifelt. Das beginnt mit der ,Qualität‘ der Krise, die nicht mit den Problemen der Nachkriegszeit verglichen werden kann.“

Am 14. August 1952 hatte der Bundestag ein hochkomplexes Lastenausgleichsgesetz verabschiedet. Dem Gesetz zufolge sollte eine Substanzbesteuerung des vorhandenen Vermögens nach dem Stand 1949 vorgenommen werden. Die Eigentümer sollten die Hälfte ihres Vermögens in Tranchen abtreten.

Insgesamt sollten die Eigentümer die Hälfte ihres Vermögens abtreten – allerdings nicht auf einmal, sondern gestreckt auf bis zu 120 vierteljährliche Tranchen von jeweils 0,4166 Prozent. Doch wie steht dieser Ansatz in einer Beziehung zu den aktuellen Vorschlägen einer Vermögensabgabe zur Finanzierung der Corona-Einbußen? „Haus & Grund“ berichtet: „Die Vermögensabgabe ist eine Steuer, zu der Eigentümer größerer Vermögen verpflichtet werden können, um eine finanzielle Notlage des Staates zu überbrücken. Im Unterschied zur jährlichen Vermögensteuer wird sie nur einmalig auf den aktuellen Vermögensbestand erhoben und auf mehrere Jahre verteilt. Die älteren unter unseren Mitgliedern werden sich daran erinnern, dass ein solches Instrument bereits einmal nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahre 1952 eingeführt wurde, um Schäden, die durch den Zweiten Weltkrieg entstanden waren, auszugleichen.“

Zum aktuellen Zeitpunkt steht nicht fest, wie weiter verfahren werden soll. Sicher ist nur, dass in den kommenden Monaten und Jahren neue Lasten auf die Bürger zukommen müssen, um die Corona-Schäden finanzieren zu können.

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