Politik

Baden-Württemberg: Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in drei Kreisen

Lesezeit: 1 min
21.11.2021 15:47  Aktualisiert: 21.11.2021 15:47
Ungeimpfte in drei Corona-Hotspots von Baden-Württemberg dürfen von Montag an nachts nur noch aus triftigem Grund ihre Wohnungen verlassen.
Baden-Württemberg: Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in drei Kreisen
Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerpräsident von Baden-Württemberg, spricht während der Regierungspressekonferenz der Landesregierung Baden-Württemberg. (Foto: dpa)
Foto: Sebastian Gollnow

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Ungeimpfte in drei Corona-Hotspots von Baden-Württemberg dürfen von Montag an nachts nur noch aus triftigem Grund ihre Wohnungen verlassen. Das Verlassen der eigenen vier Wände in den Hotspots Schwarzwald-Baar-Kreis, Ostalbkreis und Biberach sei diesen Menschen zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nur noch beispielsweise für medizinische Notfälle und aus Arbeitsgründen erlaubt, sagte der Amtschef im Sozialministerium, Uwe Lahl, der Deutschen Presse-Agentur am Wochenende in Stuttgart. Es sei davon auszugehen, dass es bis zur Wochenmitte und damit bis zur neuen Corona-Verordnung nicht bei diesen drei Kreisen bleibe. Der für das Ministerium ausschlaggebende Inzidenz-Schwellenwert sei "600 und eine dynamische Lage", sagte Lahl. Mehrere Kreise waren da am Wochenende nah dran.

Die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen lag im Schwarzwald-Baar-Kreis am Samstag bei 606, im Ostalbkreis bei 702,2 und im Kreis Biberach bei 631,9. Der Wert gibt an, wie viele neue Infektionen mit dem Coronavirus pro 100 000 Einwohner innerhalb einer Woche den Behörden gemeldet wurden.

Mit den Allgemeinverfügungen für die drei Landkreise sei Zutritt zu beispielsweise Gastronomie, Hotels (mit Ausnahme von Geschäftsreisenden) und Einzelhandel von Montag an ausschließlich immunisierten - also Geimpften und Genesenen - Besuchern und Kunden gestattet. Ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen wie Lebensmittelmärkte, Apotheken, Tank- und Poststellen, Paketdienste und Banken sowie Betriebe von körpernahen Dienstleistungen.


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