Einer Petition für die Aufhebung von Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher fehlen die Unterstützer. Es gibt mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland, die Arbeitslosengeld II beziehen. Erst 26.000 Bürger haben bis jetzt unterzeichnet. Bis 18. Dezember besteht dazu noch die Möglichkeit.
Die Initiative wurde von Inge Hannemann gestartet, die in ihrem Blog gegen die Schikane von Hartz-IV-Beziehern kämpft. Die Mitarbeiterin der Hamburger Arbeitsagentur hatte sich geweigert, gegen Hartz-IV-Bezieher Sanktionen zu verhängen. Das Jobcenter wollte sie daraufhin versetzten, Hannemann widersetzte sich und wurde gefeuert. Dennoch kämpft sie weiter gegen die Behördenwillkür.
Gegen jeden sechsten Hartz-IV-Bezieher werden Sanktionen verhängt, so das Hartz-IV-Forum. Hannemann beschreibt in ihrem Blog, wozu die Agenda 2010 führt: „Die eine Seite lebt am Rande eines Existenzminimums und mit Sanktionen darunter bis hin zur Obdachlosigkeit und Hunger, die andere Seite hat kaum etwas zu verlieren. (…)
Sanktionen (…) stellen in ihrer jetzigen Form eine bedrohliche Existenzgefährdung dar. So ist zu beobachten, dass Erwerbslose, selbst wenn sie noch nie davon betroffen waren, vor den Sanktionen Ängste entwickeln. Ein Damoklesschwert, welches über ihnen schwebt und viele dann lieber auch Nachteile in Kauf nehmen, anstatt ihre Rechte einzuklagen.
Damit wird und ist ein Angstsystem entwickelt worden, welches die Menschen in eine Abhängigkeit von den Jobcentern führt. Sanktionen dürfen niemals eine erzieherische Maßnahme sein. So werden sie jedoch intern vermittelt und es wird an das soziale Gewissen der Mitarbeiter appelliert. Das soziale Gewissen sollte und muss aus der Kenntnis der Menschenrechte und Würde bestehen.“
Bei 50.000 Unterzeichnern wird Hannemann vom Petitionsausschuss eingeladen, um ihr Anliegen vorzutragen.
Der Wortlaut der Petition:
Text: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen, die die Möglichkeit von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.“
Begründung: „Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.“