Der Energiekonzern RWE kann den umstrittenen Braunkohletagebau Garzweiler II nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts fortsetzen. Die Umweltschutzorganisation BUND und ein Anwohner scheiterten am Dienstag vor dem höchsten deutschen Gericht mit ihrem Versuch, Garzweiler zu stoppen.
Das Gericht stärkte allerdings den Rechtsschutz derjenigen, die von einer Enteignung oder Umsiedlung betroffen sind. Sie müssten ihre Klagerechte schon in einem frühen Stadium geltend machen können.
An dem Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler hatte das Gericht aber nichts zu beanstanden. Für RWE gehört die Braunkohle zu den wichtigsten Energieträgern. Der Versorger beschäftigt im Rheinischen Revier rund 10.000 Mitarbeiter.
Dass eine dem BUND gehörende Obstwiese dem Kohleabbau weichen musste, habe das Eigentumsgrundrecht des Naturschutzverbandes verletzt, entschied der Erste Senat. Die Enteignung könne allerdings nicht rückgängig gemacht werden, da das knapp ein Hektar große Grundstück bereits für den Braunkohleabbau abgebaggert wurde.
Die Verfassungsbeschwerde eines Anwohners aus Erkelenz-Immerath, dessen Haus dem Tagebau weichen soll, hatte keinen Erfolg. Die Zulassung des langfristig angelegten Rahmenbetriebsplans für Garzweiler sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, hieß es.
Laut Urteil müssen jedoch bereits bei der Zulassung eines Braukohletagebaus alle öffentlichen und privaten Belange abgewogen werden. „Rechtsschutzmöglichkeiten müssen so rechtzeitig ergriffen werden können, dass eine ergebnisoffene Prüfung noch realistisch ist“, sagte Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof. Das geltende Bundesberggesetz müsse entsprechend nachgebessert werden, so das Gericht.
RWE befeuert mit der Braunkohle diverse Kraftwerke in der Region, darunter den milliardenschweren Neubau der Anlage in Neurath. Die Braunkohleverstromung ist RWE-Angaben zufolge mit einer installierten Leistung von rund 10.000 Megawatt eine tragende Säule im RWE-Kraftwerksportfolio. Der Konzern erzeugt 40 Prozent seines Stroms aus der Braunkohle.