Unternehmen

Herausforderung Streik: Wie Unternehmer darauf reagieren können

Der Streik ist die wohl bekanntesten Form des Arbeitskampfes. Für Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur eine Unterbrechung des normalen Geschäftsbetriebs, sondern auch die Notwendigkeit, mit den Herausforderungen und Forderungen der Arbeitnehmer umzugehen. Wir erklären, wann Arbeitnehmer überhaupt rechtmäßig streiken dürfen und geben Tipps, wie betroffenen Unternehmen effektiv darauf reagieren können.
06.03.2024 17:01
Lesezeit: 3 min
Herausforderung Streik: Wie Unternehmer darauf reagieren können
Das Streikrecht ist in Deutschland im Grundgesetz verankert. Doch es gibt für Arbeitgeber Wege, innovativ damit umzugehen. (Foto: dpa). Foto: Jörn Hüneke

In Deutschland ist das Recht zu streiken im Grundrecht verankert. Fast alle Arbeitnehmer dürfen streiken, solange der Streik rechtmäßig ist.

Wenn eine Gewerkschaft zum Streik aufruft, dürfen auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder sowie Auszubildende daran teilnehmen – auch in der Probezeit. Dies gilt jedoch nicht für Beamte. Obwohl sie sich in Gewerkschaften organisieren dürfen, ist ihnen das Streiken untersagt. Denn ihre Arbeitsverträge sind nicht tariflich verhandelbar. Allerdings können Beamte vom Dienst freigestellt werden, wenn die streikende Gewerkschaft sie als Ordner für den Arbeitskampf einteilt.

Wann ein Streik rechtmäßig ist

Um herauszufinden, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn ein Streik angekündigt wird, müssen Sie zunächst klären, ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig ist. In Deutschland ist der Arbeitskampf grundsätzlich durch die Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes geregelt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Streik rechtmäßig ist:

  • Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein.
  • Der Arbeitsvertrag der streikenden Arbeitnehmenden muss sich auf einen Tarifvertrag beziehen.
  • Der Streik muss von einer Gewerkschaft initiiert werden.
  • Der Tarifvertrag muss abgelaufen sein.
  • Die Tarifverhandlungen müssen offiziell als gescheitert erklärt worden sein.
  • Der Streik darf erst nach Ablauf der Friedenspflicht begonnen werden.
  • Der Streik darf nur das letzte Mittel sein, um eine Lösung zu finden.
  • Der Streik muss verhältnismäßig sein.
  • Mindestens 75 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder muss dem Streik zustimmen.
  • Die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers müssen berücksichtigt werden, es muss zum Beispiel ein Not- oder Bereitschaftsdienst aufrechterhalten wird.
  • Arbeitnehmer müssen das Recht haben, sich dem Streik zu widersetzen und dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden.

Wenn die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist ein Streik nicht-rechtmäßig und somit ein sogenannter wilder Streik. In diesem Fall verstoßen die Arbeitnehmenden, die sich am Streik beteiligen, gegen ihre Pflichten im Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat das Recht, sie schriftlich abzumahnen sowie die Vergütung zu verweigern. Im Wiederholungsfall hat der Arbeitgeber das Recht, den wild streikenden Mitarbeiter sofort zu kündigen, sogar außerordentlich.

Welche Möglichkeiten haben sie als Arbeitgeber, um gegen Streiks vorzugehen?

Bei einer Streikankündigung: Sie können beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Sie sollten dies jedoch nur tun, wenn der Streik nicht-rechtmäßig ist. Denn streiken ist ein Grundrecht und das Arbeitsrecht schaut hier ganz genau hin. Während des Streiks müssen Sie Ihren Arbeitnehmenden keinen Lohn zahlen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten statt des Lohnes während des Arbeitskampfes von der Gewerkschaft ein sogenanntes Streikgeld.

Während Arbeitnehmer in Streikzeiten ihre Arbeit verweigern, haben Sie als Arbeitgeber das Recht auf Aussperrung. In der Regel setzen Arbeitgeber dieses Mittel als Reaktion auf einen zuvor durchgeführten Streik der Arbeitnehmer ein. Mit der Aussperrung verweigern Sie den Arbeitnehmenden den Zugang zum Arbeitsplatz sowie die Zahlung des Arbeitslohnes. Ist die Aussperrung rechtswidrig, müssen Sie Lohnzahlung weiter entrichten.

Außerdem können Sie arbeitswillige Arbeitnehmer an den Arbeitsplätzen der Streikenden weiterbeschäftigen. Dies wird oft als Streikarbeit bezeichnet. Sie können als Arbeitgeber auch Streikbruchprämien zahlen, um arbeitsunwillige Arbeitnehmer zur Arbeit zu motivieren.

Wie Sie auf Streikankündigungen reagieren sollten

Bleiben Sie im Dialog: Ein zentraler Aspekt bei der Bewältigung von Streiks liegt darin, die Ursachen und Forderungen der Arbeitnehmer zu verstehen. Die Kommunikation zwischen Ihnen, dem Arbeitgebern und Ihren Arbeitnehmern ist entscheidend. Klare und offene Dialoge können dazu beitragen, Spannungen zu minimieren und gemeinsame Lösungen zu finden. Nehmen Sie die Bedürfnisse und Anliegen der Arbeitnehmer ernst und handeln Sie im besten Interesse aller Beteiligten.

Bleiben Sie flexibel: Sie als Arbeitgeber sollten flexibel auf die Forderungen der Arbeitnehmer reagieren und innovative Lösungen finden, um den Arbeitsfrieden zu wahren. Dies könnte beispielsweise die Einführung flexiblerer Arbeitsmodelle, verbesserte Sozialleistungen oder Programme zur beruflichen Weiterentwicklung umfassen.

Bleiben Sie am Ball: Die beste Möglichkeit, mit Streiks umzugehen, besteht darin, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Regelmäßige Mitarbeiterbefragungen, offene Kommunikationskanäle und eine positive Unternehmenskultur können dazu beitragen, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Ein proaktiver Ansatz bei der Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit kann langfristig dazu beitragen, die Wahrscheinlichkeit von Arbeitsniederlegungen zu verringern.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel erschien ursprünglich am 11. Februar. Aus Gründen der Aktualität veröffentlichen wir ihn erneut.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen

 

Maria Romanska

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

DWN
Politik
Politik "Fröhlichkeit bei der Arbeit": Merz strebt zweite Amtszeit an
19.02.2026

"Alle mal zusammen ins Rad packen": Bundeskanzler Friedrich Merz will, dass die Deutschen mehr arbeiten - und eine zweite Amtszeit.

DWN
Politik
Politik Ukraine vor politischer Weichenstellung: Mögliche Wahlen und Friedensreferendum unter US-Druck
19.02.2026

Unter US-Druck treibt Präsident Wolodymyr Selenskyj Präsidentschaftswahlen und ein mögliches Friedensreferendum in der Ukraine voran....

DWN
Politik
Politik Trump-Friedensrat: Gaza, Entwaffnung und internationale Fronten
19.02.2026

Trump will die Weltpolitik neu ordnen – mit einem eigenen Friedensrat und milliardenschweren Versprechen für Gaza. Wird aus politischer...

DWN
Finanzen
Finanzen Goldpreis aktuell: Ringen um 5.000 Dollar – wie geht die Goldpreis-Entwicklung weiter?
19.02.2026

Der Goldpreis hat nach einer monatelangen Aufwärtsrally einen deutlichen Rücksetzer erlebt. Viele Beobachter verweisen dennoch auf...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Rückkehr zur Präsenzpflicht? Wann die Produktivität im Homeoffice sinkt – und wie Unternehmen dies vermeiden
19.02.2026

Homeoffice ist inzwischen in einigen Branchen selbstverständlich - wird aber oft von Arbeitgebern kritisch beobachtet. Dabei kann die...

DWN
Technologie
Technologie "Tod der E-Zigarette"? Branche warnt vor Verbotsplänen
19.02.2026

Sind E-Zigaretten ein Segen, weil sie Kettenraucher von der klassischen Zigarette wegführen, oder ein Risiko, weil ihr Konsum Schadstoffe...

DWN
Politik
Politik Iran: Wann greift Trump an?
19.02.2026

Die Atomgespräche zwischen Washington und Teheran scheitern erneut. Experten warnen vor einem möglichen militärischen Konflikt, der die...

DWN
Unternehmen
Unternehmen DB Cargo-Stellenabbau: 6.200 Jobs fallen bei Deutsche Bahn-Tochter weg
19.02.2026

Fast jede zweite Stelle soll weg – DB Cargo steht vor einem historischen Einschnitt. Der neue Chef setzt alles auf eine Karte, denn...