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Werbungskosten: Das alles können Sie von der Steuer absetzen

Werbungskosten sind ein großer Hebel, um bei der Steuererklärung richtig Geld zu sparen. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was alles steuerlich absetzbar ist und wie viel das bringt.
27.04.2025 12:27
Lesezeit: 7 min
Werbungskosten: Das alles können Sie von der Steuer absetzen
Der Schriftzug "Werbungskosten" auf einer Steuererklärung zu sehen (Foto: dpa). Foto: Jens Büttner

Werbungskosten sind Kosten, die durch die Arbeit anfallen. Gibt man diese in der Steuererklärung an, verringern sie die anfallenden Steuern auf das eigene Einkommen. Grundsätzlich wird bei Arbeitnehmern dabei eine Werbungskostenpauschale von 1230 Euro für das Jahr 2024 vom Finanzamt berücksichtigt. Für den Fall, dass Sie aber höhere Ausgaben hatten, ist es wichtig zu wissen, was Sie alles geltend machen können. Erfahren Sie hier, was als Werbungskosten absetzbar ist.

Was sind Werbungskosten, die steuerlich berücksichtigt werden können?

Werbungskosten bezeichnen, steuerlich gesehen, alle Kosten, die im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit anfallen. Es sind also Kosten, die entstehen, um das eigene Einkommen überhaupt erst verdienen zu können. Bei der Steuerberechnung zieht das Finanzamt dabei bereits ohne weitere Angaben den Pauschbetrag von 1230 Euro bei Arbeitnehmern vom zu versteuernden Einkommen ab. Diese Kosten werden also angenommen. Doch vielfach haben Arbeitnehmer höhere Kosten, die beispielsweise durch berufliche Weiterbildungen entstehen, durch Reisekosten oder auch andere Aufwendungen, die im Weiteren näher erläutert werden. Diese können dann geltend gemacht werden, wenn sie in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen werden.

Wie werden die Werbungskosten berücksichtigt bei der Steuerberechnung?

Wer beispielsweise 2000 Euro Werbungskosten im Jahr 2024 hatte, kann 2000 – 1230 Euro (Pauschale) = 770 Euro zusätzlich steuerlich geltend machen. Dieser Betrag wird jedoch nicht einfach von der Steuer abgezogen, sondern verringert das zu versteuernde Einkommen. Wer beispielsweise einen Steuersatz von 40 Prozent hat, zahlt auf die zusätzlichen 770 Euro also 40 Prozent weniger Steuern. Das sind dann als Steuerersparnis 308 Euro effektiv gesparte Steuern.

Was sind Werbungskosten in den eigenen vier Wänden?

Wer auch zuhause arbeitet, kann eine Reihe von Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hier gibt es Möglichkeiten, ein Arbeitszimmer, Arbeitsmittel oder einfach auch eine Pauschale für das Homeoffice anzusetzen.

Beim Arbeitszimmer gibt es allerdings strenge Regeln. Die Kosten hierfür (anteilige Miete und Nebenkosten) werden nur dann anerkannt, wenn das Zimmer tatsächlich den zentralen Arbeitsraum der eigenen beruflichen Tätigkeit darstellt. Außerdem muss es sich immer um einen separaten und abschließbaren Raum handeln, der als Büro eingerichtet ist und praktisch nicht privat genutzt wird. In diesem Fall sind dann allerdings alle dafür anfallenden Kosten voll absetzbar.

Wer ein solches Arbeitszimmer nicht besitzt, aber dennoch von zuhause arbeitet, kann eine Homeoffice-Pauschale geltend machen. Für jeden Tag, den Sie zuhause arbeiten, können Sie für das Jahr 2024 6 Euro von der Steuer absetzen. Das geht für maximal 210 Tage im Jahr und damit höchstens 1260 Euro. Wer davon profitieren will, muss aber bedenken, dass diese Pauschale nur dann Sinn macht, wenn die gesamten eigenen Werbungskosten über der Werbekostenpauschale von 1230 Euro liegen. Durch die Tagespauschale beim Homeoffice sollen die entstehenden Mehrkosten, die durch Stromverbrauch, Heizung oder auch andere Kosten für die häusliche Nutzung anfallen, abgegolten werden.

Außerdem dürfen auch zusätzlich noch die Kosten für Internet und Telefon berücksichtigt werden. Wer also beruflich das Internet nutzt und sein Handy oder den Festnetzanschluss, darf immerhin pauschal 20 Prozent des Rechnungsbetrages ansetzen, maximal allerdings 20 Euro pro Monat. Daraus ergibt sich eine Pauschale von 240 Euro für das Jahr, die im Allgemeinen vom Finanzamt anerkannt wird.

Ausstattung mit Arbeitsmitteln

Alles, was für die berufliche Tätigkeit zuhause gebraucht wird, sind Arbeitsmittel, die ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei müssen sie auch nur zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt werden. Das können also Einrichtungsgegenstände sein, wie Möbel, aber auch Computer, Werkzeuge, Fachliteratur oder Arbeitsmaterialien. Dafür braucht es auch kein eigenes Arbeitszimmer. Allerdings muss der Anteil der beruflichen Nutzung in der Steuererklärung angegeben werden. Liegt die berufliche Nutzung bei mindestens 90 Prozent, können die vollen Anschaffungskosten abgesetzt werden. Für Arbeitsmittel, die in den Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, gilt, dass sie sofort vollständig abgesetzt werden können. Diese Grenze liegt aktuell bei einem Anschaffungswert von 800 Euro netto und 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Teurere Arbeitsmittel müssen allerdings über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Hierfür gelten dann unterschiedliche Zeiträume, je nachdem, um was es sich handelt. Eine Ausnahme gibt es bei Computern und dazu gehörenden Geräten, wie beispielsweise Drucker oder andere Ausstattungen. Diese dürfen generell immer sofort steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn die Anschaffungskosten die Wertgrenze für geringfügige Wirtschaftsgüter überschreiten.

Was ist mit Werbungskosten auf Reisen?

Wer beruflich unterwegs ist und die Kosten hierfür nicht von einem Arbeitgeber ersetzt bekommt, kann diese ebenfalls als Reisekosten steuerlich geltend machen. Wer also zu beruflichen Veranstaltungen reist, Kunden oder Messen besucht, darf alle damit verbundenen Kosten voll absetzen. Hierzu gehören beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegung und weitere Nebenkosten wie Parkgebühren, Eintrittskarten oder ähnliches. Wer mit der Bahn reist und sich dafür extra eine Bahncard gekauft hat, darf auch die Kosten hierfür anteilig für die berufliche Nutzung absetzen.

Aber nicht nur berufliche Reisen können geltend gemacht werden – auch die täglichen Fahrten zur Arbeit sind absetzbar. Hierfür gibt es eine sogenannte Entfernungspauschale, die aktuell 0,30 Euro für jeden Kilometer beträgt. Dabei ist es unerheblich, wie die Strecke zum Arbeitsplatz zurückgelegt wurde. Wer es besonders weit zu seinem Arbeitsplatz hat, darf sogar eine höhere Pauschale ansetzen. Für die Strecken ab dem 21. Kilometer dürfen dabei 0,38 Euro als Pauschale angesetzt werden.

Entfernungspauschalen sind auf insgesamt 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Das gilt allerdings nicht für Fahrten mit dem eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall werden vom Finanzamt auch höhere Summen akzeptiert, wenn entsprechende Wege angefallen sind.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat und eventuell einen Schaden am eigenen oder einem fremden PKW, darf auch die Kosten für die Instandsetzung steuerlich geltend machen, als sogenannte außergewöhnliche Aufwendungen.

Zweitwohnung am Arbeitsort

Wer eine Zweitwohnung am Arbeitsort benötigt und somit eine doppelte Haushaltsführung unterhält, darf die Kosten hierfür ebenfalls als Werbungskosten absetzen. Berücksichtigt werden dabei Miet- und Mietnebenkosten, Fahrtkosten und auch Umzugskosten. Zusätzlich können für die ersten drei Monate auch Verpflegungspauschalen angesetzt werden.

Umzugskosten sind generell immer dann steuerlich als Werbungskosten anerkannt, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Das müssen Sie allerdings dem Finanzamt nachweisen können. Ein Umzug aus beruflichen Gründen wird auch dann anerkannt, wenn dadurch eine Fahrtzeitersparnis von mindestens einer Stunde am Tag realisiert wird.

Was sind Werbungskosten bei Versicherungen und Beratung?

Versicherungen können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, allerdings nur, wenn diese beruflich bedingt sind. Dazu gehören insbesondere berufliche Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen. Das gleiche gilt auch für beruflich bedingte Rechtsberatungskosten, Prozesskosten und die Kosten die durch einen Streit vor dem Finanzgericht entstehen, wenn es um die Anerkennung von Werbungskosten oder berufliche Steuerstreitigkeiten geht. Auch die Kosten für einen Steuerberater können anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings wird hier auch nur die Leistung anerkannt, die für den beruflichen Teil der Beratungsleistung aufgewendet wurde. Zusätzlich dürfen Sie auch alle Beiträge zu Berufsorganisationen wie beispielsweise Gewerkschaften oder Berufsverbände wie Kammern als Werbungskosten geltend machen.

Welche Werbungskosten gibt es für Weiterbildung?

Wer sich beruflich entwickeln will, muss in seine Bildung investieren. Auch hier können viele Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Das fängt schon bei einer ersten Ausbildung oder einem ersten Studium an. Hierfür können Kosten von maximal 6.000 Euro jährlich geltend gemacht werden als Sonderausgaben. Wichtig zu wissen – das gilt nur bei der Erstausbildung! Für jede weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium oder ein Studium nach einer Berufsausbildung können die Kosten hingegen in unbegrenzter Höhe steuerlich berücksichtigt werden als Werbungskosten.

Das Gleiche gilt auch für eine Promotion oder Habilitation, wenn sie aus beruflichen Gründen erfolgt. Diese Kosten für die Qualifizierung können unbeschränkt abgesetzt werden, genauso wie die Kosten für einen Meistertitel.

Fortbildungen

Auch wer sich in seinem Beruf weiterbilden will und hierfür Seminare, Lehrgänge, Trainings oder Weiterqualifizierungen besucht, kann die Kosten vollständig als Werbungskosten absetzen. Das gilt dann auch für alle damit verbundenen Reise- und Übernachtungskosten sowie die Verpflegungskosten. Es spielt bei Fortbildungen keine Rolle, ob diese auf eine Höherqualifizierung abzielen oder das Wissen in einem bereits ausgeübten Beruf erweitern sollen. Auch die Kosten für Umschulungsmaßnahmen können voll abgesetzt werden.

Ähnliches gilt auch für Sprachkurse, wenn sie der konkreten Berufstätigkeit dienen. Diese sind dann ebenfalls als Werbungskosten steuerlich anerkannt, auch wenn der Kurs im Ausland stattfand. Das gilt jedenfalls für Kurse, die innerhalb der EU oder des EWR-Raumes wahrgenommen werden.

Bewerbungskosten

Wer auf Arbeitssuche ist und sich bewirbt, kann auch hierfür anfallende Kosten absetzen. Das gilt für schriftliche Bewerbungen genauso wie für Vorstellungsgespräche. Um nicht jede Fotokopie und jedes Telefonat einzeln abrechnen zu müssen, erkennen die Finanzämter einen Betrag von 9 Euro pro verschickter Bewerbung an, die auf dem Postweg versendet wurde. Für Onlinebewerbungen werden 2,50 Euro anerkannt. Zusätzlich können natürlich auch alle Reisekosten, die durch die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fachliteratur

Wer für seinen Beruf Fachliteratur in Form von Büchern oder Zeitschriften braucht, kann die Kosten hierfür ebenfalls absetzen. Das gilt auch für Abonnements, die beruflich genutzt werden. Wichtig ist es dabei, dass Rechnungen und Quittungen konkret bezeichnen, um was es sich handelt, damit das Finanzamt im Zweifelsfall den beruflichen Bezug überprüfen kann.

Können Feiern im beruflichen Umfeld als Werbungskosten abgesetzt werden?

Wer eine Feier für Kollegen oder Geschäftspartner ausrichtet, kann die Kosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen, wenn ein beruflicher Bezug erkennbar ist. Dabei dürfen auf der Gästeliste auch private Bekannte und Freunde stehen, wenn der berufliche Bezug gewahrt bleibt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein eher privates Event wie ein Geburtstag kombiniert wird mit einem beruflichen Event, wie die bestandene Meisterprüfung. In diesem Fall sind dann die Kosten der Feier anteilig für die Kollegen und Geschäftspartner als Werbungskosten absetzbar.

Allerdings gibt es bei der Ausrichtung einer Feier, für die die Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, eine Reihe von Dingen zu berücksichtigen, damit die Kosten dann später auch anerkannt werden. Wichtig bleibt dabei immer der berufliche Bezug.

Zunächst einmal muss der Ausrichter auch tatsächlich als Gastgeber auftreten und die Auswahl der Gäste bestimmen. Dabei sollte man bei der Einladung von beruflich verbundenen Menschen nicht zu selektiv vorgehen. Gut ist es immer, eine ganze Abteilung oder eine ganze Berufsgruppe innerhalb der Firma einzuladen und nicht einzelne Bekannte oder Kollegen herauszupicken – dies könnte für einen mehr privaten Rahmen der Feier sprechen. Außerdem sollte die Feier in den Räumen der Firma stattfinden und vom Zeitpunkt her möglichst an die Arbeitszeit angrenzen. Vom Aufwand her und den damit verbundenen Kosten sollte nicht übertrieben werden. Eine Bewirtung mit den üblichen Getränken und ein einfaches Buffet oder Häppchen sind jedoch unkritisch. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Einladung von Vertretern des öffentlichen Lebens, wie Stadträten oder auch Journalisten dem privaten Bereich zugerechnet wird.

Was wird sonst noch als Werbungskosten anerkannt?

Es gibt noch eine Reihe von anderen Kosten, die als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu zählt vor allen Dingen typische Berufsbekleidung – wer als Arzt einen Arztkittel kauft, als Maurer Sicherheitsschuhe oder eine Amtstracht selbst bezahlt, kann die Kosten für die Anschaffung und auch die Reinigungskosten als Werbungskosten geltend machen.

Auch Kosten für die Kontoführung sind steuerlich absetzbar, sofern auf dem Konto auch beruflich bedingte Transaktionen, wie beispielsweise Lohnzahlungen stattfinden. Werden diese Kosten mit maximal 16 Euro jährlich angesetzt, so akzeptiert dies das Finanzamt in der Regel – selbst wenn es sich um ein kostenfreies Girokonto handelt. Das gleiche gilt auch für Kreditkartenkosten, wenn die Karte auch für berufliche Zahlungen verwendet wird. In diesem Fall können die Kosten dann anteilig geltend gemacht werden.

Auch für Immobilienbesitzer, die vermieten, spielen die Werbungskosten eine wichtige Rolle. Sie können von ihren Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung Erhaltungsaufwendungen, Schuldzinsen und Abschreibungen als Werbungskosten abziehen.

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