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Technik streikt: Zählt Ausfallzeit zur Arbeitszeit?

Wenn im Büro plötzlich die Technik versagt, stellt sich schnell eine Frage: Muss weitergearbeitet werden – oder zählt die Zeit trotzdem? Wer haftet bei Ausfallzeiten? Und was sagt das Arbeitsrecht dazu? Eine juristisch brisante Situation mit klaren Regeln – oder doch nicht?
01.07.2025 07:17
Lesezeit: 1 min
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Technik streikt: Zählt Ausfallzeit zur Arbeitszeit?
Eine Mitarbeiterin sitzt vor einem Computermonitor: Was ist, wenn die Technik ausfällt? (Foto: dpa) Foto: Patrick Pleul

Gilt Ausfallzeit als Arbeitszeit bei technischen Störungen?

Kommt es am Arbeitsplatz zu technischen Problemen, steht in einigen Fällen alles still. Doch was bedeutet das für die Arbeitszeit, wenn Angestellte wegen eines IT-Ausfalls nichts erledigen können?

Ein Stromausfall, zu hohe Temperaturen oder ein Server-Fehler: Wenn die IT-Infrastruktur versagt, ist in bestimmten Branchen oder Tätigkeiten keine Weiterarbeit möglich. Wird die Zeit, in der Beschäftigte dann nichts tun können, trotzdem als Arbeitszeit angerechnet? "Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Bei einer IT-Störung fehlen diese Mittel, daher läuft die Arbeitszeit weiter. Das ergibt sich aus der sogenannten Betriebsrisikotheorie, die davon ausgeht, dass Betriebsstörungen dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind – nicht dem der Angestellten.

Keine Verpflichtung zur Nacharbeit der Ausfallzeit

Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber plant, die ausgefallene Zeit später nachholen zu lassen, etwa wenn die Technik wieder einsatzbereit ist? Laut Schipp ist das nur begrenzt möglich. Der Arbeitgeber darf eine Schicht nicht einfach um Stunden oder auf einen anderen Tag verlegen. In solchen Fällen existiert weder eine Pflicht zur Vorarbeit noch zur Nacharbeit. Angestellte müssen in der Regel nur innerhalb der vertraglich geregelten Arbeitszeit tätig sein. Stimmen jedoch beide Seiten einer Verschiebung zu, kann diese einvernehmlich erfolgen. In Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser aber ebenfalls einzubinden, so Schipp.

Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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