Der Oberbürgermeister von Düsseldorf, Thomas Geisel, wollte am Montag das Rathaus verdunkeln, um gegen die lokale Pegida-Demonstration zu protestieren. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat ihm das im Rahmen einer einstweiligen Anordnung untersagt.
Die Einstweilige Verfügung, die den Deutschen Wirtschafts Nachrichten vorliegt, ist ein interessantes Dokument in Sachen demokratischer Spielregeln. Vielleicht gerade weil es von einem Gericht aus der Stadt Heinrich Heines kommt, ist der Spruch des Gerichts lesenswert.
In der Begründung heißt es nämlich:
„Als Hoheitsträger hat der (Ober-)Bürgermeister kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Grundrechte sind genuin Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie gewähren den Bürgern auch die Freiheit, ihre Meinung in politisch umstrittenen Fragen – frei von staatlicher Einflussnahme und Druck – kundzutun. Es wäre eine Verkennung des für den freiheitlichen Staat konstitutiven Grundsatzes, wenn sich ein Hoheitsträger oder dessen Organ unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gegen die Grundrechtsausübung durch die Bürger wenden könnte. Äußert sich ein Hoheitsträger in amtlicher Funktion und nimmt er dabei die ihm in dieser Funktion zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch, darf er grundsätzlich nicht in einem allgemeinen politischen Meinungskampf zugunsten einer von mehreren widerstreitende Standpunkte vertretenden Gruppen Partei ergreifen.“
Regierungsmitglieder und staatliche Organe unterliegen nach geltender Rechtslage einer Pflicht zu neutralem Verhalten:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt ein Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot, wenn es im politischen Wettbewerb Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird.“
Das Gericht nennt eine Einschränkung, in der staatliche Organe auch Grenzen der Grundrechte setzen können:
„Es kann offen bleiben, ob das Recht des Antragsgegners zur Äußerung in amtlicher Funktion weiter gehen würde, wenn Grund zu der Annahme bestünde, anlässlich der Versammlung würden auf dem Gebiet der Stadt E. Bestrebungen entfaltet, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.“
Doch genau diese antidemokratische Gesinnung sei bei dem Düsseldorfer Pegida-Ableger nicht zu konstatieren:
„Weder aus der Bestätigung der Anzeige der geplanten Versammlung am ... durch das Polizeipräsidium E. vom 8. Januar 2015 noch aus dem Flugblatt zu einer früheren Veranstaltung der „BOGIDA“, dem die inhaltliche Ausrichtung der Versammlung in E. am 12. Januar 2015 nach Angaben der Antragstellerin zu entnehmen ist, sind Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu entnehmen.“
Der Düsseldorfer Oberbürgermeister will gegen die Verfügung Beschwerde einlegen. Er hat sich auf Angela Merkel berufen, die in ihrer Neujahrsansprache den Deutschen geraten hatte, nicht an den Pegida-Demonstrationen teilzunehmen. Sie hatte diese Aufforderung nach den Pariser Anschlägen wiederholt. Dass die Kanzlerin die Ansprache als Privatperson gehalten hat, dürfte nach den geltenden Gesetzen nur schwer zu vermitteln sein.
Wie schnell aus einer staatlichen Intervention in den demokratischen Meinungsstreit Druck und Einflussnahme werden, die den durchschnittlichen Bürger sehr wohl beeindrucken können, zeigt die Welle, die der Zeitungsverleger-Verband BDZV mit seiner Anti-Pegida-Aktion ausgelöst hat. Die Kommentare in vielen Zeitungen rücken die Demonstranten fast unisono in die Nähe von islamistischen Extremisten. Die Argumentation des BDZV ist von einem logischen Standpunkt aus maximaler Unsinn, wie der Medien-Blogger Stefan Niggemeier in einem lesenswerten Posting dargelegt hat. Doch um Logik geht es in der aufgeheizten Debatte offenbar nicht mehr.
Die Tagesthemen der von öffentlich-rechtlichen Geldern finanzierten ARD hat am Montag die Geste von Pegida-Teilnehmern, für die Opfer der Pariser Anschläge Trauerflor zu tragen, wörtlich als „Frechheit“ bezeichnet. Offenkundig vom „Machtwort“ der Kanzlerin ermuntert, wird nicht mehr gefragt, was jemand sagt. Urteile über Bürger werden danach gefällt, was sie denken könnten. Ein fairer Wettstreit der Meinungen findet in einem von gegenseitigen Verdächtigungen und Unterstellungen geprägten Konflikt nicht mehr statt. Ihn jedoch zu ermöglichen, sind die staatlichen Hoheitsträger verpflichtet. Das ist der Sinn des Neutralitätsgebots.
Ein einfacher Bürger wird sich zweimal überlegen, ob er eine abweichende Meinung öffentlich artikulieren soll, wenn staatliche Organe Partei ergreifen. Das Wesen einer freiheitlichen Demokratie besteht jedoch genau darin, weshalb das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Deutschland von der Verfassung geschützt wird. Die Bürger haben das Recht, sich gegenseitig auch wüst und unflätig zu beschimpfen. Staatliche Organe haben dieses Recht nicht, wie das Gericht unmissverständlich erklärt hat.
Bundesjustizminister Heiko Maas hatte den Organisatoren der Pegida empfohlen, die Demo abzusagen. Der bayrische Ministerpräsident Horst Seehofer forderte gar eine dauerhafte Absetzung der Demos. Beides ist, wenn man die Begründung aus Düsseldorf ernst nimmt, unzulässig: Nur wenn Seehofer und Maas nachweisen können, dass die Demonstranten Bestrebungen entfalten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, können sie einschreiten. Dass der Justizminister die Leute „widerlich“ findet, wie er gesagt hat, reicht nicht aus, um sich als Hoheitsträger in diesen Meinungsstreit unter den Bürgern einzumischen.
Auch Maas und Seehofer sollten daher die Begründung der Düsseldorfer Richter lesen. Gerade einem Justizminister sollte es nicht schaden, wenn er sich mit der geltenden Rechtssprechung vertraut macht.
Update, Dienstag 13. Januar 2015, 19.30 Uhr:
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Eilantrag der DÜGIDA-Veranstalter abgewiesen und in diesem Punkt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kassiert. Allerdings hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht in der Sache geäußert, sondern stellt fest:
Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Der Senat könne in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiege. Der Fall werfe die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf. Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen seien jedoch bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Zwar werde die Antragstellerin durch den Aufruf des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten berührt. Sie könne ihre Versammlung aber wie geplant durchführen.