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Ohne Abmahnung kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten entlassen, wenn dieser auf seiner privaten Facebook-Seite den eigenen Chef beschimpft, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 10. Oktober 2012. Das entsprechende Urteil wurde nun veröffentlicht. Ein 26-jähriger Auszubildender für Mediengestaltung war fristlos gekündigt worden, nachdem er auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik Arbeitgeber „menschenschinder & ausbeuter“ sowie „Leibeigener-Bochum“ und „daemliche scheisse für Mindestlohn“ schrieb.
Mit diesem Urteil hob das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum von März 2012 auf. Das Arbeitsgericht Bochum hatte entschieden, dass eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch zwischen Arbeitgeber und dem Auszubildenden vor einer Kündigung notwendig gewesen seien. Für das Landesarbeitsgericht Hamm ist die fristlose Kündigung jedoch zulässig gewesen.
„Das Facebook-Profil und damit die Beleidigungen seien einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen“ und der Auszubildende habe nicht damit rechnen können, dass diese für eine Vielzahl von Personen „einsehbaren Beleidigungen für das Ausbildungsverhältnis folgenlos bleiben würden", zitiert die Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solnecke das Urteil auf ihrem Blog. Diese Entscheidung habe erstmals „dezidiert zu der Frage Stellung bezogen, ab wann entsprechende Aktivitäten eines Mitarbeiters nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind“, kommentierte der Anwalt der Kanzlei, Christian Solmecke, das Urteil.
Arbeitnehmer seien zwar berechtigt, unternehmensöffentliche Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Arbeitsverhältnissen zu üben, „unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form“, so das Gericht. „Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten“, die „nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten“, stellen aber einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar“, heißt es in dem Urteil. Deshalb seien sie „an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.“ Schließlich schütze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.
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