Kläger könnten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gute Chancen auf einen Erfolg bei einer Klage gegen die neue Rundfunkgebühr haben. Der Leipziger Jurist Christoph Degenhart schreibt in einem Gutachten, die Rundfunkgebühr sei keine individuell zuzuordnende „Vorzugslast“, sondern eine „Gemeinlast“ - also eine Steuer. Für eine Abgabe, die auf „Raumeinheiten“ erhoben werde und einer „grundstücksbezogenen Steuer“ gleichkomme, fehle es den Bundesländern jedoch an der Gesetzgebungskompetenz. Degenhart beschreibt die Rechtslage in einem Beitrag für die FAZ.
Der Rundfunkbeitrag werde außerdem mehrfach und in ungleicher Weise erhoben, und verstoße somit gegen die Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes. Er beschränke die „Handlungsfreiheit der Unternehmen“ und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. Es werde ignoriert, ob in den Räumen eines Unterehmens der Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme gestattet oder technisch überhaupt möglich sei.
Der Handelsverband Deutschland HDE hatte das juristische Gutachten in Auftrag gegeben. Ob der Verband nun eine Verfassungsbeschwerde einreichen wird, ließ der Verband am Freitag offen.