Die Schufa muss ihre Geheimformel zur Einstufung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern nicht offenlegen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Das oberste deutsche Berufungsgericht wies am Dienstag die Klage einer Autokäuferin aus Hessen gegen die Schufa ab. Die Frau hatte den gewünschten Kredit für ihr Fahrzeug zunächst nicht bekommen, weil die Schufa dem Kreditgeber eine falsche Auskunft über ihre Bonität gegeben hatte.
Das ließ der Autokäuferin keine Ruhe: Sie wollte genau wissen, wie genau die Schufa die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der ein Kunde oder Kreditnehmer seine Schulden begleichen wird. Die Auskünfte der Schufa widersprächen den Datenschutz-Bestimmungen.
Der Datenschutz-Senat des BGH schmetterte ihre Klage aber in letzter Instanz ab. Verbraucher hätten nur Anspruch darauf zu erfahren, welche ihrer Daten bei der Schufa gespeichert sind und wie diese in die Bewertung ihrer Bonität einfließen. Wie sie dabei gewichtet werden, gehe sie nichts an. Der Gesetzgeber habe die Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien bewusst geschützt. Und dazu gehört ihr aus mathematischen und statistischen Formeln bestehendes Scoring-Modell, entschieden die Richter.
Die Wiesbadener Schufa Holding AG gehört Sparkassen, Banken sowie Versandhandels- und Telekommunikationsunternehmen, die bei ihr Informationen über die Bonität von Kunden abrufen können. Sie ist seit ihrer Gründung 1927 ein rein privatrechtliches Unternehmen. Heute firmiert sie in Form einer Aktiengesellschaft (AG).
Die Schufa verfolgt die Zuverlässigkeit von mehr als 66 Millionen Verbrauchern in Deutschland im Umgang mit ihren Schulden. 2012 erteilte die Schufa nach eigenen Angaben mehr als 106 Millionen solcher Auskünfte. Der Lobby-Verein der Banken entscheidet mit Hilfe des Schufa-Scorings etwa darüber, wie hohe Zinsen der Kunde zahlen muss oder ob er überhaupt einen Kredit oder einen Handy-Vertrag erhält. 1,6 Millionen Verbraucher verlangten 2012 Einblick in ihre Schufa-Daten.