Ungarns Oberster Gerichtshof erklärte am Montag, dass die Bezeichnung der 2003 gegründeten „Jobbik Magyarországért Mozgalom“ (zu deutsch: „Bewegung für ein besseres Ungarn“) als „rechtsextrem (szélsőjobboldali)“ unzulässig sei. Die Richter bezogen sich auf eine Nachrichtensendung aus dem Jahr 2012 des ungarischen TV-Kanals ATV. Die dort vorgenommene Einordnung der Jobbik sei eine Meinungsäußerung gewesen.
Jobbik hatte vorgebracht, dass ATV gegen das gesetzliche Verbot der Meinungsäußerung in Nachrichtenbeiträgen verstoßen habe. In Ungarn gilt ein grundsätzliches Einordnungsverbot für TV- und Radiosendungen. Diese sind dazu verpflichtet, in einem bestimmten Sendezeitraum unparteiische Nachrichten auszustrahlen. Auf ihrer Seite hatte die Partei sowohl die ungarische Medienaufsicht, die Medienregulationsbehörden sowie den Medienrat. ATV ging darauf hin vor Gericht und gewann in der ersten Instanz.
Jetzt hob das Oberste Gericht die frühere Entscheidung auf, wie der EUobserver berichtet. Die Argumentation des Gerichts: Die Jobbik betrachte sich selbst nicht als rechtsextreme Partei. Sie als „rechtsextrem“ zu bezeichnen, sei eine unzulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer zur Objektivität verpflichteten Berichterstattung.
Hinnehmen will ATV das jüngste Urteil nicht. Der Sender weist darauf hin, dass die Bezeichnung als „parlamentarisch rechtsaußen“ keine Meinung sei. Vielmehr handle es sich um eine bekannte Tatsache. Derzeit steht die Überlegung im Raum, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Jobbik ist in diesem Fall nicht zum ersten Mal gegen Einordnungen vorgegangen. Bereits vor drei Jahren verklagte die Partei den renommierten Historiker Laszlo Karsai. Dieser hatte sich im Dezember 2011 ebenfalls auf ATV geäußert und die Jobbik als „Neonazi-Partei“ bezeichnet. Nach Ansicht von Karsai betreibe die Partei einen Kult um den Reichsverweser Miklós Horthy. Horthy hatte antisemitische Gesetze erlassen, später jedoch auf internationalen Druck die Transporte der Budapester Juden nach Auschwitz gestoppt und ihnen damit das Leben gerettet. Damals entschied das Gericht zunächst zugunsten von Jobbik. Der Holocaustforscher habe die Reputation der Partei beschädigt. Daraufhin zog der Historiker vor die nächste Instanz und gewann. Die Richter des Budapester Tafelgerichts wiesen die Beschwerde der Jobbik im Januar 2014 zurück und erklärten: Zur gesellschaftlichen und fachlichen Debatte über die Einordnung der Partei kann das Gericht keine Stellung nehmen.
Zuletzt errang die Jobbik bei der Parlamentswahl im April 20,5 Prozent. Erstmals zog sie 2010 ins ungarische Parlament ein. Bei der Europawahl kam sie auf 14,68 Prozent der Stimmen. Momentan ist sie die zweitstärkste Partei des Landes und entsendet nun drei Abgeordnete ins EU-Parlament.
Schon vor vier Jahren forderte die Partei, dass Ungarn „noftalls aus der EU austreten“ müsse. Zwei Jahre später kam es vor der EU-Vertretung in Budapest zur Verbrennung einer EU-Fahne. Die rechten Parteien in Europa lehnen die Zusammenarbeit mit der Jobbik im EU-Parlament ab (mehr hier).