Die Debatte um die Datenschutzreform in der EU geht in eine neue Runde. Eine Recherche von Lobbyplag zeigt, inwiefern die einzelnen nationalen Regierungen auf den Gesetzesentwurf Einfluss nehmen bzw. genommen haben. 11.000 Seiten EU-Dokumente und etliche diplomatische Depeschen aus Deutschland, die sich mit der Datenschutzreform befassen, hat Lobbyplag eigens dafür unter die Lupe genommen. Wie sich zeigte, hat die Mehrzahl der nationalen Regierungen versucht, den Gesetzesentwurf zu verwässern.
Vor allem Deutschland wollte eine Lockerung des Datenschutzes erreichen. Demnach gab es aus Deutschland 73 Änderungsvorschläge. Die Mehrzahl dieser (62) zielte auf eine Aufweichung des Datenschutzes, nur 11 auf eine Verschärfung. Damit ist Deutschland bei den Verhandlungen zum Entwurf des EU-Datenschutzrechtes absolute Spitzenreiter, wenn es um ein Weniger an Datenschutz gibt. Großbritannien und Irland reichten jeweils 47 und 33 Änderungen zur Lockerung ein.
Ungarn, Österreich und Griechenland hingegen haben mehr Vorschläge zur Stärkung des Datenschutzes eingebracht. Insgesamt jedoch gab es von allen nationalen Regierungen über 400 Vorschläge zur Verwässerung, nur 114 zielten auf eine Verstärkung ab.
Für die Auswertung der Dokumente hat sich Lobbyplag auf die ersten drei Kapitel des Gesetzesentwurfs konzentriert, da diese ihrer Meinung nach die Schlüssel-Regelungen beinhalten. Vor allem eine Passage ist mit Blick auf Deutschland Lobbyplag zufolge interessant: Hierbei geht es darum, dass Daten nur für den Zweck genutzt werden dürfen, für den sie auch erhoben worden sind. Änderungsvorschläge von Deutschland zielten darauf ab, diese Regelung ganz wegzulassen.
Im Koalitionsvertrag hieß es dazu ursprünglich:
„Die EU-Datenschutzgrundverordnung muss zügig weiter verhandelt und schnell verabschiedet werden, um europaweit ein einheitliches Schutzniveau beim Datenschutz zu garantieren. Die strengen deutschen Standards beim Datenschutz, gerade auch beim Datenaustausch zwischen Bürgern und Behörden wollen wir bewahren. Europa braucht ein einheitliches Datenschutzrecht für die Wirtschaft, in dem alle Anbieter, die in Europa ihre Dienste anbieten, dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen (Marktortprinzip). Die Grundsätze der Zweckbindung, der Datensparsamkeit und -sicherheit, der Einwilligungsvorbehalt, das Recht auf Löschen und das Recht auf Datenportabilität müssen in der Verordnung gewahrt bleiben.“