Die Regierung hat sich auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt, berichtet die Nachrichtenagentur dpa. Der Einigung von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) mit SPD-Chef Sigmar Gabriel und dem CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Angestrebt wird ein Beschluss bis zur parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli. Offen ist, ob die Grünen im Bundesrat die Pläne mittragen. Sie könnten sie verzögern. Die obersten Richter hatten bis Ende Juni ein Neuregelung gefordert. Die Verhandlungen hatten sich eineinhalb Jahre lang hingezogen.
Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Unabhängig vom Unternehmenswert werden Firmenerben bei der Erbschaftsteuer zu 85 oder 100 Prozent verschont, wenn sie das Unternehmen fünf beziehungsweise sieben Jahre fortführen. Die Verfassungsrichter hatten Ende 2014 eine Begünstigung generell für zulässig erklärt, aber schärfere Vorgaben verlangt.
Künftig sollen bei größeren Unternehmen Firmenerben nur verschont werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Für Kleinbetriebe soll die Bagatellgrenze strenger gefasst werden. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer von rund sechs Milliarden Euro könnten etwas steigen. Nachfolgend die neuen Verschonungsregeln:
GROßVERMÖGEN: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall soll es eine „Bedürfnisprüfung“ geben. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Unterhalb der Grenzen werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.
ABSCHMELZMODELL: Soll das Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlagsmodell: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens - bis auf null. Es würde im Extremfall also keine Verschonung geben. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro.
FAMILIENUNTERNEHMEN: Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung - der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden - ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Der darf maximal 30 Prozent betragen.
KLEINBETRIEBE: Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Da ein Großteil der Firmen weniger als 20 Beschäftigte hat, haben die Richter die Verschonung unverhältnismäßig genannt. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden.
BETRIEBS- und VERWALTUNGSVERMÖGEN: Es soll bei der Abgrenzung zwischen „verschonungswürdigem“ und „nichtverschonungswürdigem“ Vermögen bleiben. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen besteuert und nicht „verschont“. 10 Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei, auch Tatbestände wie die betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke.
INVESTITIONSKLAUSEL: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt
werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden.
UNTERNEHMENSWERT: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig soll sich dieser Faktor zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen.