Banken und Sparkassen dürfen Gebühren für die Versendung einer Transaktionsnummer (TAN) auf das Handy ihrer Kunden per SMS erheben. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Kunde mit dieser SMS-TAN anschließend einen Zahlungsauftrag erfolgreich durchführt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtet. Vertragsklauseln, wonach „jede“ übermittelte SMS-TAN eine Gebühr kostet, sind demnach ungültig.
Im Ausgangsfall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt, weil die Kreissparkasse in Groß-Gerau zehn Cent für jede von ihr verschickte SMS-TAN forderte. Die Verbraucherzentrale hatte zur Begründung darauf verwiesen, dass die Sparkassen-Kunden mit einem Online-Bankkonto bereits eine pauschale Kontenführungsgebühr von zwei Euro zahlten. Diese Gebühr müsse auch die Kosten für die Sicherheitsabfrage per SMS-TAN enthalten.
Dem folgte der BGH nun nicht, entschied aber, dass eine „ausnahmslose Bepreisung“ der SMS-TANs unzulässig ist. Die Gebühr würde ansonsten auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN etwa wegen eines begründeten Phishing-Verdachts nicht einsetzt, wenn die TAN wegen Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird, oder wenn der Zahlungsauftrag dem Geldhaus etwa wegen eines technischen Fehlers bei der Übermittlung nicht zugeht, entschied das Gericht.
Die Banken leiden derzeit ebenso wie die Sparer unter den historisch niedrigen Zinsen und versuchen deshalb auch über Gebühren Einnahmen zu sichern. Einer im Juni veröffentlichten Umfrage der Unternehmensberatung EY zufolge will in diesem Jahr etwa ein Drittel der Kreditinstitute die Gebühren für Privatkunden erhöhen.