Die Europäische Kommission hat am Donnerstag eine Untersuchung eingeleitet, bei der überprüft werden soll, ob Qatar Petroleum gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, berichtet der EU Observer. Dem Energie-Konzern aus Katar wird vorgeworfen, bei seinen Verträgen mit europäischen Unternehmen territoriale Beschränkungen festzulegen. Das staatliche Unternehmen ist mit etwa 40 Prozent der EU-Importe der größte Lieferant von Flüssigerdgas (LNG) nach Europa. Der EU-Kommission zufolge würden die Verträge zwischen Qatar Petroleum und seinen europäischen Kunden Klausen beinhalten, die es verbieten, nach Europa importiertes LNG an andere Bestimmungsorte in Europa weiterzuleiten. Einer Mitteilung der EU-Kommission zufolge müsse gewährleistet werden, dass Gas innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ungehindert fließen kann.
“Wir haben eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob es bei Gaslieferverträgen mit Qatar Petroleum problematische territoriale Beschränkungsklauseln gibt. Solche Klauseln können den Wettbewerb schädigen und verhindern, dass Verbraucher die Vorteile eines integrierten europäischen Energiemarktes genießen”, zitiert der englischsprachige Dienst von Reuters die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.
Trevor Sikorski, Analyst bei Energy Aspects, sagt, dass Qatar Petroleum Bußgelder von bis zu zehn Prozent seines globalen Umsatzes zahlen könnte, wenn ein nicht wettbewerbsfähiges Verhalten festgestellt wird. “Das wahrscheinlichere Ergebnis ist, dass sie damit einverstanden sein werden, alle restriktiven Bestimmungen in ihren Liefervereinbarungen mit europäischen Käufern zu entfernen”, so Sikorski.
Rechtliche Bestimmungen
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Zudem verbietet Artikel 102 AEUV den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.
Es gibt keine gesetzliche Frist, um eine Kartelluntersuchung zu einem Ende zu bringen. Die Dauer einer Untersuchung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, einschließlich der Komplexität des Falles, der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.
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