Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die Lockerung von Auflagen entscheiden.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder hatten sich vergangene Woche allerdings erneut über ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Pandemie-Bekämpfung abgestimmt. Unter anderem einigten sich Bund und Länder darauf, dass bei der Angabe falscher persönlicher Daten zum Beispiel bei einem Restaurantbesuch ein Bußgeld von mindestens 50 Euro drohen soll.
Die Länder sollen zudem Obergrenzen für die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern festlegen. Wenn es in einem Landkreis binnen sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen pro 100 000 Menschen gegeben hat, sollen in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie Gaststätten höchstens noch 50 Personen gemeinsam feiern dürfen. Gibt es in einem Landkreis binnen sieben Tagen sogar mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, sollen höchstens noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen feiern dürfen. Um Überschreitungen der Grenzwerte zu vermeiden, sollen die Länder ein geeignetes Frühwarnsystem einrichten.
Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
1) Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln
BADEN-WÜRTTEMBERG: Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. In Gaststätten müssen Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände - außerhalb der Unterrichtsräume - keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.
BAYERN: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben Tagen pro 100 000 Einwohner überschritten ist, soll es auf stark besuchten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht geben. Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.
BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden.
BRANDENBURG: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für «notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen.
BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.
HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären. Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss künftig mit 150 Euro Bußgeld rechnen
HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro.
NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25 000 Euro.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig - ohne zusätzliche Aufforderung. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt. Zwar müssten auch die Wirte die Angaben auf Plausibilität überprüfen, sie würden aber nicht bestraft.
RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen.
SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen.
SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.
SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen. Das Auslegen von Besucherlisten in etwa Restaurants ist nicht zwingend.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben.
THÜRINGEN: In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.
2) Öffentliche Veranstaltungen
BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.
BAYERN: Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen - das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen.
BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt seit Donnerstag bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.
BRANDENBURG: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es Ausnahmen geben. In großen Stadien und Hallen erlaubt Brandenburg mehr als 1000 Fans, bei über 5000 Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden.
BREMEN: Veranstaltungen sind unter besonderen Auflagen unter freiem Himmel mit bis zu 400 Personen, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 250 Personen möglich. Das gilt nicht für Privatfeiern wie Hochzeiten, Trauerfeiern und Geburtstage. Zu solchen privaten Veranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Gäste kommen. Statt des Volksfestes Freimarkt wird in diesem Jahr ein temporärer Vergnügungspark organisiert - mit Auflagen und ohne Alkohol-Ausschank. Zeitgleich dürfen höchstens 3000 Menschen den Freipark besuchen.
HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. Die Platzkapazität kann zu 20 Prozent ausgelastet werden.
HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln.
Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.
NIEDERSACHSEN: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober) gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1000 für Veranstaltungen im Außenbereich.
Änderungen wird es in dieser Woche voraussichtlich noch nicht geben.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden - die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden.
RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.
SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.
SACHSEN: Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Besucher dürfen bei Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen. Für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner geben.
SACHSEN-ANHALT: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es 1000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein. Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.
THÜRINGEN: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.
3) Private Feiern
BADEN-WÜRTTEMBERG: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.
BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Nur noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen feiern, wenn es regional mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen gibt.
BERLIN: Der Berliner Senat hat beschlossen, dass bei privaten Feiern im Freien von diesem Samstag an eine maximale Zahl von 50 Teilnehmern gelten soll. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer zusammenkommen. Bislang gab es keine eigenen Obergrenzen für private Feiern. Wie bei Veranstaltungen waren im Innenbereich maximal 750 Teilnehmer erlaubt, im Außenbereich 5000.
BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnung oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer. Die Landesregierung plant eine Obergrenze von 50 Menschen in öffentlichen Räumen und von 25 in privaten Räumen, wenn es innerhalb der vergangenen sieben Tage mehr als 35 neue Infektionen pro 100 000 Einwohner gibt.
BREMEN: Wegen gestiegener Infektionszahlen dürfen zu privaten Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen derzeit höchstens 50 Gäste kommen. Veranstalter müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren, es gelten Abstands- und Hygieneregeln.
HAMBURG: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.
HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Steigen die Infektionszahlen empfiehlt das Land eine Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zuhause, Kontrollen soll es aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.
NIEDERSACHSEN: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Für private Feiern zuhause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden. Ab einem Wert von 35 Infizierten pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern erlaubt. Bei einer Zahl von 50 Infizierten pro
100 000 Einwohner sind es nur noch 25 Gäste.
RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.
SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.
SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.
SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.
THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober in geschlossenen Räumen private Feiern mit mehr als 30 Menschen untersagt. Im Freien sind laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes bis zu 50 Teilnehmer zugelassen.
4) Schulen und Kitas
BADEN-WÜRTTEMBERG: An weiterführenden und beruflichen Schulen gilt eine Maskenpflicht - aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Zusätzliche Schulbusse sollen dafür sorgen, dass die Schüler nicht zu eng aufeinander sitzen. Kitas können öffnen.
BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben. Abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen kann sie aber auch wieder eingeführt werden. Bei stark steigenden Corona-Fallzahlen könnte auch den Grundschülern eine Maskenpflicht im Unterricht drohen. Je nach Region sind dafür verschiedene Grenzwerte von Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche vorgesehen. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen auch nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.
BERLIN: Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden.
BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder offen.
BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. An weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht. Grundschüler sind ausgenommen. An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern.
HAMBURG: Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden. Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Nach den Herbstferien müssen alle Klassenräume alle 20 Minuten für mindestens 5 Minuten gelüftet werden. Zudem sind auch Hamburger Kitas wieder im Normalbetrieb - zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen.
HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen. Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht - mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen werden. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit. Kitas stehen allen Kindern offen.
NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schüler keine Masken tragen. Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen - etwa Jahrgänge - mit bis zu 120 Kindern und Jugendlichen. Viele Klassen und Jahrgänge sind derzeit nach Corona-Fällen aber auch wieder im Homeschooling. Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet.
NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen. Kita-Kinder werden wieder regulär betreut. In einigen Städten mit besonders hohen Infektionszahlen gilt auch während des Unterrichts wieder Maskenpflicht.
RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen.
SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb.
SACHSEN: In Kitas und an Schulen gilt weiterhin keine umfassende Maskenpflicht. Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen - allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen.
SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren. Nach den Herbstferien müssen Schüler ab der fünften Klasse zwei Wochen lang auch im Unterricht Masken tragen.
THÜRINGEN: Kindergärten und Schulen öffnen für alle Kinder täglich. Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
5) Kontaktbestimmungen
BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.
BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. Wenn der Inzidenzwert stabil über 50 steigt, sollen sich nur noch Personen von maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen versammeln können.
BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.
BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.
BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.
HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist Prostitution wieder zulässig - allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.
HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.
NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen sich treffen.
Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Die Landesregierung plant allerdings eine Obergrenze von 25 Teilnehmern für private Treffen in den eigenen vier Wänden.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.
RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.
SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.
SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.
SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.
THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.
6) Demonstrationen
BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.
BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.
BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.
BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.
BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.
HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.
NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.
RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.
SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.
SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.
SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.
THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.