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Das sind die umstrittenen Bestimmungen des Bundes-Lockdowns

Aus einer Aufstellung geht detailliert hervor, welche Folgen der Bundes-Lockdown für Unternehmer und Bürger haben wird.
15.04.2021 15:28
Aktualisiert: 15.04.2021 15:28
Lesezeit: 1 min
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Das sind die umstrittenen Bestimmungen des Bundes-Lockdowns
Vor einem geschlossenen Restaurant in der Altstadt steht eine Tafel mit der Aufschrift "Noch 3xmal Lockdown und dann ist Weihnachten". (Foto: dpa) Foto: Jens Büttner

Das juristische Online-Magazin „Legal Tribune“ hat die einzelnen Verordnungen des Bundes-Lockdowns detailliert zusammentragen, um den Bürgern einen Überblick über die anstehenden Maßnahmen zu verschaffen:

„Das sind die wichtigsten Maßnahmen der Notbremse laut dem geplanten § 28b IfSG:

  • Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr (Ausnahme: ,gewichtige und unabweisbare Gründe' wie medizinische Notfälle oder berufliche Tätigkeiten).
  • Einzelhandel ist geschlossen (Ausnahmen u.a.: Lebensmittel, Bücher, Gartenbedarf)
  • Gastronomie ist geschlossen (Ausnahme: Takeaway und Kantinen)
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen.
  • Sport ist untersagt (Ausnahmen: kontaktloser Individualsport allein oder zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt sowie Profisport ohne Zuschauer)
  • Busse und Züge fahren nur mit halber Passagierzahl
  • Private Treffen nur im eigenen Haushalt plus eine Person und deren Kinder (Ausnahme: Demonstrationen und Gottesdienste).

Nach derzeitigem Stand würde die Notbremse in rund 300 von 412 Landkreisen und kreisfreien Städten gelten. Die Maßnahmen treten aber automatisch außer Kraft, sobald der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis fünf Tage hintereinander unter 100 liegt.

Schulen und Kitas müssen erst schließen, wenn der Inzidenzwert über 200 steigt. Bis dahin sind für Schüler:innen und Lehrer:innen zwei Mal wöchentlich Corona-Tests vorgesehen. Dabei besteht Testpflicht.“

Hinzu komme, dass die Bundesregierung künftig gemäß § 28b Abs. 6 IfSG für Fälle einer Inzidenz über 100 auch Verordnungen beschließen darf, mit denen die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen verschärft oder abgeschwächt werden können.

Die Aufstellung wurde vom rechtspolitischen Korrespondenten Dr. Christian Rath verfasst.

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