Unternehmen

Mittelstand: Am besten funktioniert die freiwillige Abgabe des Impfstatus an Arbeitgeber

Der Mittelstand hält es grundsätzlich für richtig und wichtig, dass die Arbeitgeber über den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer informiert werden. Doch dieser gesamte Prozess müsse auf einer freiwilligen Mitteilung des Impfstatus beruhen. Zwangsmaßnahmen seien falsch.
02.09.2021 11:16
Aktualisiert: 02.09.2021 11:16
Lesezeit: 2 min
Mittelstand: Am besten funktioniert die freiwillige Abgabe des Impfstatus an Arbeitgeber
Ein Impfpass und ein Smartphone, auf dem die App CovPass läuft, liegen auf einem Impfzertifikat, das von einer Apotheke ausgestellt wurde. (Foto: dpa) Foto: Stefan Puchner

Arbeitgeber in Deutschland müssen ihre Beschäftigten künftig für eine Corona-Impfung frei geben - aber den Impfstatus sollen sie nicht abfragen dürfen. Allerdings prüft die Bundesregierung die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft über den Impfstatus von Beschäftigten, wie Regierungssprecher Steffen Seibert mitteilte. Eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil sieht zunächst vor, dass Auskünfte der Beschäftigten zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus freiwillig bleiben.

Der Bundesgeschäftsführer des Bundesverbands Mittelständische Wirtschaft (BVMW), Markus Jerger, sagte in diesem Zusammenhang gegenüber den Deutschen Wirtschaftsnachrichten: „Eine Offenlegung ist rechtlich gesehen durchaus jetzt schon möglich. Viele Unternehmen praktizieren dies bereits, etwa wenn Betriebsärzte Corona-Schutzimpfungen durchführen. Es gibt allerdings auch Unternehmen, die aus Furcht, gegen den Datenschutz zu verstoßen, auf die Abfrage des Impfstatus verzichten. Ich betrachte die freiwillige Information des Arbeitgebers als besten Weg, Solidarität gegenüber den übrigen Beschäftigten und den in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unternehmerische Verantwortung Tragenden zu üben.

Unseres Erachtens nach ist es wichtig, dem Arbeitgeber den Impfstatus beziehungsweise den Status als Genesener oder Getesteter mitzuteilen. Nur so können betriebliche Einschränkungen vermieden und den Beschäftigten ein sicherer Weg zurück an ihren Arbeitsplatz ermöglicht werden. Insbesondere zum Schutz der Ungeimpften und für die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens sind diese Information elementar. Schlecht ist es, wenn Unternehmen, die vor einer Abfrage des Impfstatus zurückschrecken, verwaiste Büros haben und dann vielleicht insolvent werden.

Unkenntnis über den Impfstatus der Beschäftigten schafft Unsicherheit und nährt damit gegenseitiges Misstrauen. Dieses gilt es unbedingt im Sinne der Erhaltung des Betriebsfriedens zu vermeiden. Am besten funktioniert die freiwillige Abgabe der Information. Im Hinblick auf Homeoffice plädiere ich für die beiderseitige Freiwilligkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und den Verzicht auf staatliche Vorgaben.“

Mit der Verordnung gilt neu ab 10. September eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren. Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Firmen müssen zudem ihre Betriebsärzte beim Impfen unterstützen. Wo es keine impfenden Betriebsärzte gibt, soll den Beschäftigten etwa durch mobile Impfteams oder Arztpraxen ein Impfangebot gemacht werden. Umfragen hätten gezeigt, dass über 30 Prozent der Ungeimpften impfbereit seien, so die Verordnungsbegründung. Ungeimpfte sähen aber teils kein Risiko einer schweren Erkrankung oder hätten Angst vor Nebenwirkungen. Für diese Personen könne „eine persönliche Ansprache durch eine Vertrauensperson im Betrieb“ eine

Heil sagte in der ARD: „Es werden Tests angeboten, es gibt aber kein Recht der Beschäftigten, eine Bescheinigung zu bekommen, um dann abends in die Kneipe zu gehen.“ Arbeitgeber sollen weiter wenigstens partiell Homeoffice anbieten. Wo andere Maßnahmen nicht reichen, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und wurde somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

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