Das Wichtigste in Kürze
- Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung wird ausgezahlt, wenn Sie die Police kündigen. Dabei sind die konkreten Berechnungswege für alle Versicherungskunden einheitlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt
- Bei zahlreichen Kunden liegt der Rückkaufswert der Lebensversicherung deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Hintergrund sind die zahlreichen Kosten, die der Versicherer bei der Berechnung der Auszahlungssumme abziehen kann
- Der „ewige Widerruf“ ist bei Lebensversicherungen möglich, wenn der Versicherer unwirksame Widerrufsbelehrungen im Vertrag genutzt hat. Betroffen sind damit in erster Linie Policen aus den Jahren 1994 bis 2007
Was ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung?
Alle Rahmenbedingungen zur Kündigung einer Lebensversicherung regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), quasi das „BGB der Versicherungen“. Es schreibt in § 169 insbesondere vor, welche Ansprüche Kunden bei einer Kündigung ihrer privaten Renten- oder Lebensversicherung haben. Um welche Art der Lebensversicherung es sich dabei konkret handelt, spielt keine Rolle – wichtig ist aber, dass sie dem Vermögensaufbau und nicht der reinen Absicherung eines Risikos dient.
Beispiel: Eine kapitalbildende Lebensversicherung dient dem Aufbau zusätzlichen Vermögens fürs Alter. Die Police hat entsprechend einen Rückkaufswert. Eine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall leistet, dient nicht dem Vermögensaufbau. Sie erhalten bei Kündigung daher keinen Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist nach § 169 Absatz 1 VVG bei Kündigung der Police auszuzahlen. Nach § 169 Absatz 3 VVG berechnet ihn der Versicherer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Daher können Sie sich die Berechnungsformel – stark vereinfacht dargestellt – wie folgt vorstellen:
Summe der eingezahlten Beiträge (ohne gegebenenfalls enthaltene Risikoanteile) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert
Vom Rückkaufswert darf der Versicherer, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, noch eine Stornopauschale (Kündigungsgebühr) abziehen. Diese muss der Höhe nach angemessen sein und darf nicht dazu führen, dass die Untergrenze des Rückkaufswertes (50 Prozent der eingezahlten Beiträge) unterschritten wird (§ 169 Absatz 5 VVG).
Generell muss der Versicherer mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge wieder auszahlen. Dabei bezieht er sogenannte Risikoanteile aber nicht in die Berechnung mit ein. Risikoanteile sind Teile des Versicherungsbeitrages, die zu Beispiel auf einen BU- oder Todesfall-Schutz entfallen. Hintergrund ist, dass Sie die entsprechenden Leistungen (den Versicherungsschutz) bereits erhalten haben.
Der Rückkaufswert wird abschließend an die Person, die auch die vereinbarte Ablaufleistung erhalten würde (Bezugsberechtigter) überwiesen (§ 159 VVG).
Warum sich der „ewige Widerruf“ meist mehr lohnt
Wie Sie bei der Berechnung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung bereits gemerkt haben, entstehen hier schnell immense Verluste. Dies liegt vor allem daran, dass der Versicherer alle Abschluss- und Verwaltungskosten, die er zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgerechnet hat, in voller Höhe zum Abzug bringt. Nicht selten kommt es daher vor, dass Kunden tatsächlich nur 50 Prozent der eingezahlten Beiträge zurückbekommen!
Neben der meist teuren Kündigung besteht bei vielen Policen aber auch die Möglichkeit eines „ewigen Widerrufes“. Hintergrund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in zahllosen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007, durch die die eigentlich 30 Tage dauernde Widerrufsfrist (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG) gar nicht erst beginnen konnte. Da die Frist hierdurch auch kein Ende hat, besteht das Widerrufsrecht de facto noch Jahre und Jahrzehnte nach dem eigentlichen Ende der Widerrufsfrist.
Dabei ist der Widerruf mit zahlreichen Vorteilen, die vor allem im Vergleich mit der teuren Kündigung deutlich werden, verbunden:
- Sie erhalten alle eingezahlten Beiträge wieder ausgezahlt. Der Versicherer zahlt auch die einbehaltenen Kosten zurück, da er diese nicht einbehalten darf
- Ihnen steht die tatsächliche Rendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, zu. Ein eventueller Garantiezins spielt entsprechend keine Rolle mehr
- Der Widerruf wird sofort wirksam. Sie müssen nicht, wie bei Kündigung und Rückkaufswert der Lebensversicherung, bis zum Ende der Versicherungsperiode warten
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat das „ewige Widerrufsrecht“ bereits mehrfach bestätigt. Besonders bedeutend ist dabei das Grundsatzurteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11).