Ratgeber
Anzeige

Rückkaufswert Lebensversicherung: Mit dieser Summe können Sie rechnen!

Kunden, die ihre private Lebensversicherung kündigen, erhalten vom Versicherer den sogenannten Rückkaufswert der Police ausgezahlt. Dieser liegt meist erheblich unter der Summe der eingezahlten Beiträge, weil die Versicherungsgesellschaft zahlreiche Kosten zum Abzug bringen kann. Lukrativer ist daher in der Regel der „ewige Widerruf“ der Lebensversicherung, bei dem Sie mit einer weitaus höheren Auszahlung rechnen können!
17.05.2023 10:15
Lesezeit: 2 min

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung wird ausgezahlt, wenn Sie die Police kündigen. Dabei sind die konkreten Berechnungswege für alle Versicherungskunden einheitlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt
  • Bei zahlreichen Kunden liegt der Rückkaufswert der Lebensversicherung deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Hintergrund sind die zahlreichen Kosten, die der Versicherer bei der Berechnung der Auszahlungssumme abziehen kann
  • Der „ewige Widerruf“ ist bei Lebensversicherungen möglich, wenn der Versicherer unwirksame Widerrufsbelehrungen im Vertrag genutzt hat. Betroffen sind damit in erster Linie Policen aus den Jahren 1994 bis 2007

Was ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung?

Alle Rahmenbedingungen zur Kündigung einer Lebensversicherung regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), quasi das „BGB der Versicherungen“. Es schreibt in § 169 insbesondere vor, welche Ansprüche Kunden bei einer Kündigung ihrer privaten Renten- oder Lebensversicherung haben. Um welche Art der Lebensversicherung es sich dabei konkret handelt, spielt keine Rolle – wichtig ist aber, dass sie dem Vermögensaufbau und nicht der reinen Absicherung eines Risikos dient.

Beispiel: Eine kapitalbildende Lebensversicherung dient dem Aufbau zusätzlichen Vermögens fürs Alter. Die Police hat entsprechend einen Rückkaufswert. Eine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall leistet, dient nicht dem Vermögensaufbau. Sie erhalten bei Kündigung daher keinen Rückkaufswert.

Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist nach § 169 Absatz 1 VVG bei Kündigung der Police auszuzahlen. Nach § 169 Absatz 3 VVG berechnet ihn der Versicherer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Daher können Sie sich die Berechnungsformel – stark vereinfacht dargestellt – wie folgt vorstellen:

Summe der eingezahlten Beiträge (ohne gegebenenfalls enthaltene Risikoanteile) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert

Vom Rückkaufswert darf der Versicherer, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, noch eine Stornopauschale (Kündigungsgebühr) abziehen. Diese muss der Höhe nach angemessen sein und darf nicht dazu führen, dass die Untergrenze des Rückkaufswertes (50 Prozent der eingezahlten Beiträge) unterschritten wird (§ 169 Absatz 5 VVG).

Generell muss der Versicherer mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge wieder auszahlen. Dabei bezieht er sogenannte Risikoanteile aber nicht in die Berechnung mit ein. Risikoanteile sind Teile des Versicherungsbeitrages, die zu Beispiel auf einen BU- oder Todesfall-Schutz entfallen. Hintergrund ist, dass Sie die entsprechenden Leistungen (den Versicherungsschutz) bereits erhalten haben.

Der Rückkaufswert wird abschließend an die Person, die auch die vereinbarte Ablaufleistung erhalten würde (Bezugsberechtigter) überwiesen (§ 159 VVG).

Warum sich der „ewige Widerruf“ meist mehr lohnt

Wie Sie bei der Berechnung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung bereits gemerkt haben, entstehen hier schnell immense Verluste. Dies liegt vor allem daran, dass der Versicherer alle Abschluss- und Verwaltungskosten, die er zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgerechnet hat, in voller Höhe zum Abzug bringt. Nicht selten kommt es daher vor, dass Kunden tatsächlich nur 50 Prozent der eingezahlten Beiträge zurückbekommen!

Neben der meist teuren Kündigung besteht bei vielen Policen aber auch die Möglichkeit eines „ewigen Widerrufes“. Hintergrund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in zahllosen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007, durch die die eigentlich 30 Tage dauernde Widerrufsfrist (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG) gar nicht erst beginnen konnte. Da die Frist hierdurch auch kein Ende hat, besteht das Widerrufsrecht de facto noch Jahre und Jahrzehnte nach dem eigentlichen Ende der Widerrufsfrist.

Dabei ist der Widerruf mit zahlreichen Vorteilen, die vor allem im Vergleich mit der teuren Kündigung deutlich werden, verbunden:

  • Sie erhalten alle eingezahlten Beiträge wieder ausgezahlt. Der Versicherer zahlt auch die einbehaltenen Kosten zurück, da er diese nicht einbehalten darf
  • Ihnen steht die tatsächliche Rendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, zu. Ein eventueller Garantiezins spielt entsprechend keine Rolle mehr
  • Der Widerruf wird sofort wirksam. Sie müssen nicht, wie bei Kündigung und Rückkaufswert der Lebensversicherung, bis zum Ende der Versicherungsperiode warten

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat das „ewige Widerrufsrecht“ bereits mehrfach bestätigt. Besonders bedeutend ist dabei das Grundsatzurteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11).


DWN
Unternehmen
Unternehmen Künstliche Intelligenz in der Führung: Warum Empathie zur Mangelware wird
04.04.2026

Künstliche Intelligenz schreibt E-Mails, analysiert Daten und simuliert sogar Mitgefühl. Doch ausgerechnet in der Führungsetage droht...

DWN
Panorama
Panorama WhatsApp Link-Vorschau: Verstecktes Datenschutzrisiko – was Nutzer wissen sollten
04.04.2026

Die praktische Link-Vorschau bei WhatsApp spart Zeit und Klicks im Alltag. Doch im Hintergrund könnten sensible Informationen übertragen...

DWN
Politik
Politik Referendum mit Signalwirkung: Schweiz debattiert über Bevölkerungsgrenze
04.04.2026

Die Schweiz stimmt im Juni über eine Begrenzung der Bevölkerung auf zehn Millionen Menschen ab. Ist das ein radikaler Sonderweg oder...

DWN
Politik
Politik Wie denken Jugendliche über die Zukunft Deutschlands? Jugendstudien geben ernüchternde Antworten
03.04.2026

Persönliche Freiheitsrechte, Wirtschafts- und Energiekrise, Wohnraummangel, Rente und Pandemien. Die psychischen Belastungen bei jungen...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Apple-Aktie: 50 Jahre US-Techgigant – vom Beinah-Bankrott zum wertvollsten Konzern der Welt
03.04.2026

Eine Garage, zwei Freunde und eine Vision: Die 50-jährige Geschichte des Tech-Giganten Apple ist geprägt von revolutionären Innovationen...

DWN
Unternehmensporträt
Unternehmensporträt Pennylane verbindet Buchhaltung und Steuerberatung in einer Software – wie Unternehmen davon profitieren
03.04.2026

Viele kleine und mittlere Unternehmen arbeiten im Finanzmanagement noch mit mehreren Systemen oder manuellen Prozessen. Das...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Energiemanagement-System: Wer Energie falsch nutzt, verliert Wettbewerbsfähigkeit
03.04.2026

Energie wird für Unternehmen immer teurer, doch viele nutzen sie weiterhin ineffizient. Neue Systeme zeigen, dass nicht die Produktion...

DWN
Finanzen
Finanzen ETF kaufen: So klappt der Einstieg Schritt für Schritt
03.04.2026

Ein ETF-Sparplan gilt als einfacher Weg zum langfristigen Vermögensaufbau. Trotzdem scheitern viele schon am ersten Schritt: den passenden...