Politik

Corona-Lockdowns: Bundesgericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Spezialregeln zu Ladenschließungen

Lesezeit: 1 min
27.07.2024 09:18  Aktualisiert: 27.07.2024 13:38
In der Corona-Frühphase durften Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche nicht öffnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der damaligen Größenbegrenzung nun bestätigt, indem die Klage eines Einzelhändlers abgewiesen wurde.
Corona-Lockdowns: Bundesgericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Spezialregeln zu Ladenschließungen
Zu Beginn der Covid-Krise kam es im Zuge der ersten Lockdowns zu Zwangsschließungen im Einzelhandel (Foto: dpa).
Foto: Bernd Wüstneck

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Das Bundesverwaltungsgericht hat Corona-Regeln zur Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen. (Az.: BVerwG 3 CN 3.22)

Konkret ging es bei der Entscheidung um eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz. Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf die Gleichbehandlung. Mit rund 1400 Quadratmetern überschritt der Markt die umstrittene Größenbegrenzung.

Sogwirkungen größerer Geschäfte

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Verordnung bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Das Land Sachsen hatte die Größenbegrenzung damit begründet, dass großflächige Geschäfte eine größere Sogwirkung hätten als kleinere Läden. Diesen Effekt - mehr Menschen, mehr Begegnungen, wenig Abstand - wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von größeren und kleineren Läden angesehen, die Bundesrichter bestätigten dies.

Die gewählte Grenze von 800 Quadratmetern sei in der damaligen Pandemielage auch vom Einschätzungsspielraum der Behörden gedeckt gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für das Verbot, eine größere Fläche durch Absperrungen zu verkleinern.


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