Finanzen

Homeoffice-Pauschale 2023 und Arbeitszimmer: Wie Sie von der Regelung in der Steuererklärung 2023 am besten profitieren

Markieren Sie sich den 2. September in Ihrem Kalender! Bis zu diesem Datum müssen Sie die Steuererklärung für 2023 bei Ihrem Finanzamt einreichen, sofern Sie diese ohne die Hilfe eines Steuerberaters erstellen. Für Arbeitnehmer, die von Zuhause arbeiten, gibt es in diesem Ratgeber Expertentipps von Steuerberater Dirk Wendl. Wir verraten Ihnen, wie Sie die Homeoffice-Pauschale 2023 optimal nutzen können.
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19.08.2024 18:55
Lesezeit: 5 min
Homeoffice-Pauschale 2023 und Arbeitszimmer: Wie Sie von der Regelung in der Steuererklärung 2023 am besten profitieren
Nutzen Sie die Homeoffice-Pauschale optimal und machen Sie das Beste aus Ihren Steuererklärungen für 2023! (Foto: istockphoto/Thapana Onphalai) Foto: Thapana Onphalai

Wenn Sie die Steuererklärung 2023 selbst erstellen, also ohne die Hilfe eines Steuerberaters, haben Sie noch bis zum 2. September Zeit, diese einzureichen. Die DWN haben bereits einen umfassenden Ratgeber zur Steuererklärung 2023 veröffentlicht, dieses Mal liegt der Fokus auf dem Homeoffice. Das Thema kommentiert Steuerberater Dirk Wendl von der Pandotax Steuerberatung GmbH.

Homeoffice-Pauschale 2023: Die Basics

Das Homeoffice, das vielen Arbeitnehmern nun teilweise oder vollständig ermöglicht wird, ist eine direkte Folge der Corona-Pandemie. Seit 2020 gibt es die Homeoffice-Pauschale, die sich inzwischen etabliert hat. Diese Pauschale dient dazu, die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die beim Arbeiten von zu Hause aus entstehen, wie etwa für Miete, Strom und Heizung.

Höhe der Pauschale: Ab 2023 können für bis zu 210 Home-Office-Tage jeweils 6 Euro pro Tag angesetzt werden. Das ergibt maximal 1.260 Euro Werbungskosten pro Jahr.

Geltendmachung: Die Pauschale wird in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

Vorteil der Pauschale: Die Kosten werden berücksichtigt, ohne dass aufwendige Einzelbelege erforderlich sind; es genügt die Eintragung der entsprechenden Tage im Jahr.

Rechenbeispiel: Maximale Nutzung der Pauschale

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer arbeitet an 210 Tagen pro Jahr im Homeoffice. Er kann 1.260 Euro als Werbungskosten geltend machen, was den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt. Dadurch wird eine Steuerersparnis möglich.

Beispiel 2: Arbeitet jemand nur an 150 Tagen zu Hause, kann er 900 Euro als Werbungskosten absetzen. Dieser Betrag bleibt unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro, sodass keine zusätzlichen Steuervorteile entstehen.

Für ein Ehepaar, bei dem beide Partner von zu Hause aus arbeiten, gibt es Besonderheiten:

„Bei Eheleuten kann jeder dann eine Homeoffice Pauschale ansetzen, dabei sollte dann aber beachtet werden, dass die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dann um die Anzahl der Homeoffice-tage gekürzt werden muss“, so Dirk Wendl.

Arbeitszimmer-Pauschale: Die neuen Regelungen

Zusätzlich wurde 2023 eine Jahrespauschale von 1.260 Euro eingeführt, die für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Diese Pauschale vereinfacht den Abzug, da das detaillierte Berechnen der tatsächlichen Kosten entfällt. Allerdings ist es ratsam, zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale übersteigen. Wenn dies der Fall ist, sollte man die tatsächlichen Kosten angeben, um steuerlich keinen Nachteil zu erleiden.

Beachten Sie, dass die Pauschale nur für die Monate angesetzt werden darf, in denen das Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. War dies zum Beispiel nur in acht Monaten der Fall, können lediglich 840 Euro (1.260/12 Monate x 8 Monate) abgesetzt werden.

„Mittelpunkt der Tätigkeit“ bedeutet, dass der wesentliche Teil Ihrer Arbeitszeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer verbracht wird. Anders ausgedrückt: Wenn Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit dort arbeiten, gilt dies als Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit.

Für alle anderen Konstellationen – wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, aber beispielsweise kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht – gibt es seit 2023 nur noch die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Die Kosten für eine Arbeitsecke, wenn ein Raum sowohl als Arbeitsplatz als auch als Wohnzimmer genutzt wird (zum Beispiel in der Küche), sind steuerlich nicht absetzbar. Dies wurde am 27. Januar 2016 vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (Aktenzeichen GrS 1/14).

„Ein Abzug der tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Mit der neuen Regelung wird ein Wahlrecht eingeführt, das es den Steuerpflichtigen ermöglicht, anstelle der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen.

Zur Abgeltung der Kosten für das Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 gesetzlich eine Tagespauschale von sechs Euro vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, abgezogen werden. Anstelle der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 Euro pro Kalenderjahr, kann die neue Tagespauschale bis zu 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Steuerpflichtige, die keinen anderen dauerhaften Arbeitsplatz zur Verfügung haben (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale auch für Tage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben. Jeder Steuerpflichtige kann diese Tagespauschale in Ansatz bringen.

Steuerpflichtige, die die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können im selben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beanspruchen“, so Steuerberater Dirk Wendl von Pandotax Steuerberatung GmbH.

Zusammengefasst: Seit 2023 können Sie entweder die Kosten für Ihr Arbeitszimmer absetzen, wenn es der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist, oder die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag bis maximal 1.260 Euro im Jahr nutzen.

Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale: Entweder oder?

Die Homeoffice-Pauschale kann nicht gleichzeitig mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für denselben Tag genutzt werden. Berufstätige, die täglich zur Arbeit pendeln, haben die Möglichkeit, einen Teil ihrer Fahrtkosten durch einen Zuschuss erstattet zu bekommen. Diese Regelung deckt die typischen Kosten für die Nutzung eines Autos wie Benzin, Öl, Parkgebühren und Kfz-Steuer pauschal ab. Die Entfernungspauschale liegt bei 0,30 Euro pro Kilometer. Bei einem Arbeitsweg von über 20 Kilometern wird dieser Betrag gesteigert. Ab dem 21. Kilometer kann ein höherer Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, der ab 2023 bei 0,38 Euro pro Kilometer liegt.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die beides zulassen, beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern. Wenn ein Mitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz in seinem Büro hat und an einem Tag sowohl im Homeoffice arbeitet als auch beruflich mit eigenem Auto fahren muss, kann er sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale nutzen.

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sammeln Sie alle relevanten Nachweise für Ihre Steuererklärung. Wenn Sie beispielsweise als Außendienstmitarbeiter nicht an jedem Tag zu Meetings fahren, sollten Sie in Ihrem Kalender die Tage notieren, an denen Sie unterwegs waren. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie sich im Laufe der Zeit nicht mehr an Ihre Aktivitäten im Januar 2023 erinnern können. Eine Kalender-Notiz kann hierbei sehr hilfreich sein.

Homeoffice-Pauschale und Reisekosten: Ist möglich!

Ab dem Steuerjahr 2023 ist es möglich, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch Reisekosten für denselben Tag geltend zu machen, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Laut Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), kann die Homeoffice-Pauschale zusammen mit den Reisekosten für denselben Tag abgerechnet werden, wenn die berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend von der heimischen Wohnung aus erledigt wurde. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit im Homeoffice mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit an diesem Tag ausmachen muss.

Genaue Voraussetzungen:

  • hauptsächlich berufliche Tätigkeit von zu Hause aus;

  • kein fester Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, dürfen Sie nur die Dienstreisekosten ansetzen, während die Homeoffice-Pauschale in diesem Fall nicht geltend gemacht werden kann.

Zukunftsperspektiven: Mehr Homeoffice?

Der Anteil der Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, ist seit der Corona-Pandemie stabil, und es gibt keine Anzeichen für eine Abkehr vom Homeoffice, zeigt neue Studie des Wirtschaftsforschungsinstituts ZEW. Im Gegenteil, der Anteil der Unternehmen, die Homeoffice anbieten, wird voraussichtlich bis 2026 weiter steigen. Größere Unternehmen bieten häufiger Homeoffice an, und auch die Nutzung durch Beschäftigte wird zunehmen.

Die Studie zeigt, dass der Anteil der Unternehmen, die ihren Beschäftigten Homeoffice ermöglichen, weiterhin auf einem hohen Niveau bleibt. In der Informationswirtschaft arbeiten 82 Prozent der Beschäftigten mindestens einmal pro Woche von zu Hause aus, im verarbeitenden Gewerbe sind es 48 Prozent.

Es ist möglich, dass die Finanzämter in der Zukunft mit einer größeren Anzahl von Steuererklärungen von Personen, die im Homeoffice arbeiten, rechnen müssen. Wenn die Zahl der Deutschen, die von zu Hause aus arbeiten, steigt, könnten auch weitere gesetzliche Anpassungen erforderlich werden. Die Zeit wird zeigen, wie sich die Regelungen in diesem Bereich entwickeln werden.

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Iana Roth

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Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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