Unternehmen

Scheidung von Unternehmern: So wird das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt

Die Scheidung kann für Selbständige und Unternehmer besonders herausfordernd sein. Leben Sie ohne Ehevertrag, fallen Sie in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Unternehmensvermögen bei der Berechnung herangezogen wird. Rechtsanwalt Christian Tobias Weiß von der Kanzlei Rose & Partner erläutert, wie die Vermögensaufteilung funktioniert, welche Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen und welche steuerlichen Aspekte Sie beachten sollten.
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21.10.2024 06:02
Lesezeit: 4 min
Scheidung von Unternehmern: So wird das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt
Der Ehepartner, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist verpflichtet, die Hälfte dieses Zugewinns auszugleichen. (Foto: istockphoto/AndreyPopov) Foto: AndreyPopov

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss etwa 129.000 Ehen geschieden. Es stellt sich die Frage, wie viele von diesen Ehen Unternehmer betroffen haben. Für Selbständige und Unternehmer kann der Scheidungsprozess besonders kompliziert sein, da häufig Vermögen zur Teilung steht. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Christian Tobias Weiß von Rose & Partner hat in einem Gespräch mit DWN Themen wie „Scheidung für Unternehmer ohne Ehevertrag“ und „Zugewinnausgleich bei der Scheidung von Unternehmen“ behandelt.

Scheidung für Unternehmer ohne Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist besonders für Unternehmer wichtig. Wenn Sie jedoch keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem der Güterstand modifiziert wird, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung kommt es zur Durchführung eines Zugewinnausgleichs, sofern einer der Ehepartner dies beantragt. Dabei werden das Anfangsvermögen (die Vermögenswerte bei der Eheschließung) und das Endvermögen (die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) miteinander verglichen.

Zu den Vermögenswerten der Ehegatten, die bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden, zählen auch die Werte von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Dies gilt für die beiden relevanten Stichtage: den Tag der Eheschließung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Unternehmenswerte können je nach Unternehmensstruktur, Branche und Entwicklung stark schwanken, was den Ausgleich komplex und konfliktträchtig machen kann. Besonders bei Selbstständigen und Unternehmern kann der Wert des Unternehmens eine erhebliche Rolle im Gesamtvermögen spielen. Zwar behält jeder Ehepartner das, was er bzw. sie bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er bzw. sie während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen.

Der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss aber die Differenz des Vermögenszuwachses der Ehegatten als Zugewinn zur Hälfte ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt in der Regel durch eine Geldzahlung, was für den Unternehmer eine hohe finanzielle Belastung bedeuten kann. Unternehmer ohne ausreichende finanzielle Rücklagen könnten gezwungen sein, Unternehmensanteile zu verkaufen oder das Unternehmen stark zu belasten, um den Ausgleich zu finanzieren.

Ein Zugewinnausgleich findet jedoch im Scheidungsverfahren nur auf Antrag eines der Ehegatten statt. Sofern kein Ehegatte hier einen Ausgleichsanspruch geltend macht, findet folglich auch kein Zugewinnausgleich statt. Allerdings kann der Zugewinnausgleich auch noch innerhalb von 3 Jahren nach der Scheidung in einem separaten gerichtlichen Verfahren eingefordert werden, erst danach wäre ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch verjährt.

Bewertung des Unternehmens bei einer Scheidung

Wenn es in einem Streit um ein Unternehmen oder einen Anteil daran geht, wird in aller Regel ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, um die Bewertung vorzunehmen. Es gibt verschiedene Methoden zur Bewertung eines Unternehmens oder eines Unternehmensanteils, die abhängig von der Art des Unternehmens und dessen Struktur sind. Die häufigsten Bewertungsmethoden sind:

Substanzwertmethode: Diese Methode fokussiert sich auf den materiellen Wert des Unternehmens, also die physischen Vermögenswerte wie Immobilien, Maschinen, Lagerbestände und ähnliches. Sie eignet sich besonders für Unternehmen, bei denen der materielle Besitz im Vordergrund steht.

Ertragswertmethode: Diese Methode bewertet das Unternehmen anhand seiner zukünftigen Ertragskraft. Sie stellt vor allem auf die zukünftigen Gewinne und das Wachstumspotenzial des Unternehmens ab. Auch der Goodwill, also der immaterielle Wert wie Kundenstamm, Markenwert und Marktstellung, spielt hier eine große Rolle. Diese Methode ist besonders für Unternehmen geeignet, die von ihrer Ertragskraft und weniger von ihrem materiellen Besitz abhängig sind. Sie berücksichtigt die Ertragsprognosen für die nächsten drei bis fünf Jahre.

Modifizierte Ertragswertmethode: Diese Methode wird speziell für freiberufliche Praxen wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Ärzte verwendet. Hier hängt der Unternehmenswert stark von der Person des Inhabers ab, da dessen Fähigkeiten und persönliches Engagement einen wesentlichen Einfluss auf den Unternehmenserfolg haben. Die modifizierte Ertragswertmethode fokussiert sich daher nur auf den Teil des Unternehmenswerts, der auf einen Dritten übertragbar ist.

Liquidationswertmethode: Diese Methode kommt dann zum Einsatz, wenn das Unternehmen nicht weitergeführt werden soll. Hier wird der Wert ermittelt, den ein Käufer für die Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens zahlen würde. Der Liquidationswert entspricht oft einem niedrigeren Wert als der eines fortgeführten Unternehmens, da die immateriellen Werte wie der Goodwill hier keine Rolle spielen.

Unabhängig von der Methode ist bei der Bewertung eines Unternehmens der kalkulatorische Unternehmerlohn zu berücksichtigen. Dieser Betrag stellt den fiktiven Lohn dar, den der Unternehmer für seine Arbeit im Unternehmen erhalten hätte, und wird vom ermittelten Unternehmenswert abgezogen. Darüber hinaus muss auch die latente Ertragssteuerlast einkalkuliert werden, die im Falle eines Verkaufs des Unternehmens anfallen würde, auch wenn eine tatsächliche Veräußerung nicht geplant ist.

Auswirkungen einer Scheidung auf das Unternehmen

Eine Scheidung kann erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb eines Unternehmens haben. Dies gilt besonders, wenn der Unternehmer während der Ehe eine starke Wertsteigerung des Unternehmens erlebt hat. In solchen Fällen kann die Zugewinnausgleichsforderung sehr hoch ausfallen. Da der Ausgleich in der Regel durch eine Geldzahlung erfolgt, kann dies den Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten bringen. In extremen Fällen könnte der Unternehmer gezwungen sein, Teile des Unternehmens zu verkaufen oder das Unternehmen sogar komplett aufzugeben, um die finanzielle Forderung zu erfüllen.

Viele Unternehmer stellen sich daher die Frage, ob es sinnvoll ist, die Firma vor der Scheidung zu verkaufen, um die notwendige Liquidität für den Zugewinnausgleich zu sichern. Ein Firmenverkauf kann eine Möglichkeit sein, um den Zugewinnausgleich zu finanzieren und das Unternehmen vor größeren finanziellen Schäden zu bewahren. Andererseits kann der Verkauf eines Unternehmens vor der Scheidung auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Steuerliche Implikationen bei der Vermögensaufteilung

Ein Zugewinnausgleich durch Geldzahlungen ist grundsätzlich steuerfrei. Dies bedeutet, dass der Ehepartner, der den Ausgleich erhält, keine Steuern auf diese Zahlung zahlen muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Zugewinnausgleich durch die Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen erfolgt. In solchen Fällen können Steuern anfallen, die sowohl den Wert des übertragenen Vermögens als auch den Zeitpunkt der Übertragung beeinflussen können.

Gerade bei der Übertragung von Unternehmensanteilen oder Immobilien sollten Unternehmer die steuerlichen Implikationen im Blick behalten, da hier schnell unerwartete Kosten entstehen können. Daher ist es empfehlenswert, bei einer bevorstehenden Scheidung frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Steuerfallen zu vermeiden und eine sinnvolle Vermögensaufteilung zu gewährleisten.

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Iana Roth

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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