Teilzeitaufstockungsprämie: Steuerfreie Prämie ab 2026 geplant
Wirtschaftskrise und der hohe Zuschussbedarf der Rentenkasse befeuern die Debatte über längere Arbeitszeiten in Deutschland. Doch laut einer aktuellen Studie der HDI-Versicherung würden mittlerweile 53 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland lieber Teilzeit arbeiten – besonders bei jüngeren Arbeitnehmer unter 40 ist der Teilzeitwunsch besonders ausgeprägt. Diese Entwicklung will die schwarz-rote Bundesregierung mit mehreren direkt spürbaren Steuer-Versprechen nun stoppen: Wer mehr arbeitet, soll auch mehr herausbekommen. Neben einer Aktivrente und Überstundenzuschläge ist laut eines Entwurfes des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes auch eine Teilzeitaufstockungsprämie in Arbeit.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie ab 2026 möglich?
Zu viel Arbeit, zu wenig Personal? Die neue Prämie soll ab 2026 Anreize für Teilzeitkräfte schaffen, ihre wöchentlichen Arbeitsstunden zu erhöhen. Nach dem Referentenentwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes vom 12. September 2025 kann eine solche Teilzeitaufstockungsprämie voraussichtlich ab Januar 2026 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bis zu einem Betrag von 4.500 Euro ausbezahlt werden.
Gerade für mittelständische Betriebe mit einer schwankenden Auftragslage könnte diese Möglichkeit besonders attraktiv sein, damit beschäftigte Teilzeitkräfte ihre wöchentlichen Arbeitsstunden aufstocken – anstatt neues Personal einstellen zu müssen. Wie könnten Arbeitgeber und Beschäftigte sowie der Wirtschaftsstandort Deutschland von der geplanten Teilzeitaufstockungsprämie profitieren?
Mehrarbeit durch Teilzeitaufstockungsprämie: Darum gehts
Die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie ist eine von mehreren steuerbegünstigten Maßnahmen, um Teilzeitbeschäftigte zu Mehrarbeit motivieren zu können. So sollen Arbeitgeber ab 2026 die Möglichkeit bekommen, das Gehalt von Teilzeitkräften per Prämie aufzustocken. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden:
Voraussetzung 1: Prämie muss zusätzlich gezahlt werden
Eine ausbezahlte Teilzeitaufstockungsprämie ist nur dann steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das bedeutet: Eine Teilzeitaufstockungsprämie, die aus einer Gehaltsumwandlung stammt, kann nach der neuen Vorschrift (§ 3 Nr. 73 EStG in der Fassung des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes) nicht steuerfrei ausbezahlt werden.
Beispiel: Ein Arbeitgeber vereinbart mit einem Mitarbeiter, der 20 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt ist, dass er seine wöchentliche Arbeitszeit ab Januar 2026 um 5 Arbeitsstunden erhöht. Dafür zahlt er ihm im Januar eine Teilzeitaufstockungsprämie in Höhe von 1.125 Euro, die er zusätzlich zu seinem höheren Gehalt ab Januar 2026 erhält.
Folge: Da es die Teilzeitaufstockungsprämie on top zu seinem regulären Gehalt gibt, kann sie steuerfrei ausbezahlt werden.
Voraussetzung 2: Maximale Prämie von 4.500 Euro
Die Höhe der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie hängt davon ab, um wie viele Arbeitsstunden der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wöchentlich dauerhaft erhöht. Die steuerfreie Prämie ist auf 225 Euro pro Stunde begrenzt, um die sich die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft erhöht. Der Maximalbetrag der steuerfreien Prämie liegt bei 4.500 Euro.
Beispiel: Eine Arbeitgeberin vereinbart mit einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, dass diese ihre wöchentliche Arbeitszeit ab Januar von 23 Stunden auf 33 Stunden erhöht.
Folge: Liegen die übrigen Voraussetzungen für die steuerfreie Prämie vor, darf die Arbeitgeberin im Januar 2026 eine Teilzeitaufstockungsprämie von 2.250 Euro (10 Stunden Mehrarbeit x 225 Euro) steuerfrei auszahlen.
Voraussetzung 3: Dauerhafte Mehrarbeit
Die Steuerfreiheit der Teilzeitaufstockungsprämie setzt zudem voraus, dass die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten „dauerhaft“ erhöht wird. Davon ist auszugehen, wenn die Erhöhung einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfasst. Problem: Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeit erhöht, der Arbeitgeber zahlt 2026 eine steuerfreie Prämie und der Mitarbeiter reduziert seine Arbeitszeit innerhalb von 24 Monaten wieder, dann kippt die Steuerfreiheit für die Teilzeitaufstockungsprämie rückwirkend. Das bedeutet: In diesem Fall wird die Prämie rückwirkend steuerpflichtig.
Verringerung der Arbeitszeit kann problematisch werden
Nun könnten findige Arbeitgeber und Mitarbeiter auf die Idee kommen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und ab 2026 wieder zu erhöhen, um von der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie zu profitieren. Um dieser missbräuchlichen Gestaltung einen Riegel vorzuschieben, ist die Steuerbefreiung für eine Teilzeitaufstockungsprämie ausgeschlossen, wenn die Arbeitszeitreduzierung innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgte und wieder aufgestockt wird. Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen, wenn die Arbeitszeit vor dem 1. Juli 2025 herabgesetzt wurde, denn da war noch nicht abzusehen, dass möglicherweise eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie kommt.
Prämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Bezieht ein Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, unterliegen diese Zahlungen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Aufgrund dieser steuerfreien Lohnersatzleistungen erhöht sich der Einkommensteuersatz auf das übrige, zu versteuernde Einkommen, was unter dem Strich zu höheren Steuern führt. Gute Nachricht: Die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Höheres Gehalt ist getrennt zu betrachten
Das höhere Gehalt, das der Teilzeitbeschäftigte ab 2026 wegen Erhöhung seiner Arbeitszeit bekommt, ist wie normaler Arbeitslohn zu versteuern. Hier greifen die neuen Regelungen zur Steuerbefreiung nicht. Steuerfrei ist nur eine Teilzeitaufstockungsprämie, die zur Mehrarbeit ab 2026 motivieren soll.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie auch sozialversicherungsfrei?
Liegen die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Teilzeitaufstockungsprämie ab 1. Januar 2026 vor, dann sollen auf diese Prämie – Stand heute – auch keine Sozialversicherungsbeträge fällig werden.
Noch wurde der Entwurf zum Arbeitsmarktstärkungsgesetzes von der Bundesregierung nicht beschlossen. Auch Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen. Die Zeit wird knapp, wenn die Teilzeitaufstockungsprämie ab dem 1. Januar 2026 kommen soll.
Das Ressort von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) steht nach eigener Aussage weiter hinter einer Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen sowie einer steuerlichen Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeit: „Mit diesen gezielten steuerlichen Anreizen sollen Arbeitspotenziale genutzt werden, die bisher wegen der steuerlichen Belastung der entsprechenden Arbeitgeberzahlungen nicht genutzt wurden.“
Nur lohnt sich dann Vollzeitarbeit überhaupt noch?

