Finanzen

Steuererklärung 2025: So nutzen Sie die neuen Freibeträge und Steuerpauschalen

Die Steuererklärung 2025 müssen pflichtveranlagte Steuerzahler bis spätestens 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Auch in diesem Jahr steigen wichtige Pauschalen und Freibeträge inflationsbedingt. Für 2026 sind bereits weitere gesetzliche Anpassungen festgeschrieben. Das können Sie geltend machen.
29.07.2026 12:13
Aktualisiert: 29.07.2026 12:33
Lesezeit: 4 min

Steuererklärung 2025: Der Kern des Steuertarifs – Grundfreibetrag und Tarifeckwerte

Der Grundfreibetrag sichert das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und bleibt für jeden Steuerzahler absolut steuerfrei. Nur das Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, unterliegt der Einkommensteuer.

Für das Steuerjahr 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro für Alleinstehende angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Wert auf 24.192 Euro. Flankiert wird diese Maßnahme durch eine Verschiebung der Tarifeckwerte der Einkommensteuer um 2,6 Prozent nach rechts. Der Spitzensteuersatz greift somit erst bei einem höheren zu versteuernden Einkommen. Einzige Ausnahme bildet die sogenannte „Reichensteuer“, deren Schwelle unverändert bleibt.

Um der Inflation weiter Rechnung zu tragen, steigt der Grundfreibetrag im Jahr 2026 um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro für Singles (bzw. 24.696 Euro für Verheiratete). Die Tarifeckwerte werden 2026 erneut verschoben, dieses Mal um 2,0 Prozent. Zusätzlich erfahren Bezieher höherer Einkommen Entlastung beim Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze, bis zu der kein „Soli“ anfällt, klettert im Jahr 2025 auf 19.950 Euro (bzw. 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung) der festgesetzten Einkommensteuer und steigt im Jahr 2026 weiter auf 20.350 Euro.

Entlastung für Arbeitnehmer bei der Steuererklärung 2025: Werbungskosten und Homeoffice

Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer sind die Pauschalbeträge in der Anlage N der Steuererklärung die effektivsten Hebel zur Senkung der Steuerlast.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ohne jeglichen Nachweis von Belegen gewährt das Finanzamt auch im Jahr 2025 sowie im Jahr 2026 einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Erst wenn die tatsächlichen beruflichen Aufwendungen – wie Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Berufskleidung – diese Schwelle überschreiten, lohnt sich das detaillierte Auflisten in der Steuererklärung.

Pendlerpauschale und Homeoffice

Die Homeoffice-Pauschale bleibt ein fester Bestandteil der Steuerlandschaft. Sie beträgt unverändert 6 Euro pro Tag. Maximal können Steuerzahler im Jahr 1.260 Euro geltend machen, was rechnerisch 210 Homeoffice-Tagen entspricht. Ein separates, abschließbares Arbeitszimmer ist dafür weiterhin nicht erforderlich.

Eine signifikante Vereinfachung und Aufwertung bringt das Jahr 2026 jedoch für Berufspendler - während im Jahr 2025 noch die gestaffelte Entfernungspauschale gilt (0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer), fällt diese Unterscheidung im Jahr 2026 weg. Ab dem Steuerjahr 2026 können Arbeitnehmer einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem allerersten Kilometer des Arbeitswegs absetzen, was insbesondere Kurzstreckenpendler spürbar entlastet.

Familie und Kinder im Fokus des Gesetzgebers

Familienpolitische Maßnahmen nehmen im Steuerfortentwicklungsgesetz breiten Raum ein. Hier greift ein duales System aus direktem Transfergeld (Kindergeld) und steuerlichen Freibeträgen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die sogenannte „Günstigerprüfung“ automatisch, ob das bereits ausgezahlte Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag für die Eltern vorteilhafter ist.

Das staatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2025 einheitlich 255 Euro pro Kind und Monat. Zum 1. Januar 2026 steigt dieser Betrag um weitere vier Euro auf 259 Euro monatlich.

Der gesamte Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf – BEA) beläuft sich im Jahr 2025 auf 9.600 Euro pro Kind für beide Elternteile zusammen. Im Jahr 2026 erfährt dieser Wert eine erneute Anpassung auf insgesamt 9.756 Euro (bzw. 4.878 Euro pro Elternteil bei getrennter Veranlagung).

Gesellschaftliches Engagement: Aufwertung des Ehrenamts

Ein starkes Signal sendet die Gesetzgebung an Bürgerinnen und Bürger, die sich gesellschaftlich einbringen. Die steuerfreien Pauschalen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Sektor werden nach längerer Konstanz deutlich angehoben.

Die Übungsleiterpauschale

Wer nebenberuflich als Trainer, Ausbilder oder künstlerischer Betreuer im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation tätig ist, kann im Jahr 2025 bis zu 3.000 Euro steuerfrei einnehmen. Im Jahr 2026 steigt diese wichtige Pauschale spürbar auf 3.300 Euro pro Jahr.

Die Ehrenamtspauschale

Für sonstige Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (wie z.B. als Vereinsvorstand, Kassenwart oder im Platzdienst) liegt die Grenze im Jahr 2025 bei 840 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 wird dieser Freibetrag auf 960 Euro jährlich angehoben.

Kapitalanleger und Rentner

Für Sparer und Investoren bleibt der mit dem Sparer-Pauschbetrag gekoppelte Freibetrag für Kapitalerträge (Freistellungsauftrag) ein zentrales Instrument. Er verharrt in den Jahren 2025 und 2026 bei 1.000 Euro für Ledige sowie 2.000 Euro für zusammenveranlagte Partner. Bis zu dieser Summe bleiben Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne von der Abgeltungsteuer verschont.

Eine kontinuierliche und gesetzlich festgeschriebene Verschärfung betrifft hingegen Neurentner. Durch die schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für jeden neuen Rentenjahrgang an. Wer im Jahr 2025 neu in den Ruhestand eintritt, muss 83,5 Prozent seiner Bruttorente grundsätzlich versteuern. Der lebenslang festgeschriebene Rentenfreibetrag beträgt folglich 16,5 Prozent. Für den Neurentner-Jahrgang 2026 klettert der zu versteuernde Anteil bereits auf 84,0 Prozent, wodurch der verbleibende Rentenfreibetrag auf 16,0 Prozent sinkt.

Eine echte steuerliche Innovation für ältere Arbeitnehmer bringt das Jahr 2026 mit der sogenannten Aktivrente. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und dennoch freiwillig weiterarbeitet, profitiert ab 2026 von einem neuen Freibetrag. Bis zu 2.000 Euro monatlich (bzw. 24.000 Euro im Jahr) aus dem aktiven Arbeitslohn bleiben dann steuerfrei, um einen spürbaren Anreiz gegen den Fachkräftemangel zu setzen.

Steuererklärung 2025: Sie sollten die Steuertermine kennen

Das Zusammenspiel aus angehobenen Freibeträgen und der Bereinigung des kalten Progressionseffekts sorgt im Jahr 2025 und verstärkt im Jahr 2026 für eine Entlastung der privaten Haushalte. Insbesondere Familien, Pendler und ehrenamtlich Tätige profitieren von spürbaren Erhöhungen.

Um diese gesetzlichen Vorteile optimal auszuschöpfen, sollten Steuerpflichtige die Fristen für die Einreichung im Auge behalten. Während für das Jahr 2025 der 31. Juli 2026 der entscheidende Stichtag für Selbstersteller ist, empfiehlt es sich bei komplexeren Konstellationen oder absehbaren Nachzahlungen rechtzeitig die Unterstützung von Steuerexperten zu suchen, um zusätzliche Fristspielräume und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Werden Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 1. März 2027. Für diejenigen, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung), gilt eine vierjährige Festsetzungsfrist, die für das Steuerjahr 2025 erst am 31. Dezember 2029 endet.

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