Der Europäische Gerichtshof hat das „Recht auf Vergessen“ im Internet gestärkt. Google muss nach einem Urteil des EuGH vom Dienstag unter Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus der Ergebnisliste seiner Suchmaschine löschen.
Dem Urteil des Luxemburger Gerichts zufolge können Personen „unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste erwirken“.
Ein Spanier hatte sich bei der Datenschutzbehörde seines Landes über Google beschwert, weil er seine Privatsphäre verletzt sah. Bei Eingabe seines Namens fand er Hinweise über eine Zwangsversteigerung seines Hauses, die 15 Jahre zurücklag. Die Frage nach dem sogenannten „Recht auf Vergessen“ im Internet bringt seit Jahren Anwälte und Datenschützer gegen Konzerne wie Google oder Facebook auf.
Google hat das Urteil im Internet kritisiert. „Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren“, sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. „Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren“, erklärte der Sprecher weiter.
Personen können sich demnach künftig „unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken“. Wenn der Betreiber dem nicht folgt, kann sich der Betroffene an das zuständige Gericht wenden.