Österreich will das Bargeld in den Verfassungsrang erheben. Doch das Anliegen ist rechtlich nicht umzusetzen. Einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist es nicht möglich, durch ein Verfassungsgesetz die Umsetzung von Europarecht zu verhindern. Nationales Recht kann nämlich nicht vom Europarecht ausgehebelt werden.
Der aktuelle Anlass der Diskussion in Österreich ist der Plan der österreichischen Regierung, die Abschaffung von Bargeld zu verhindern: Finanzminister Hans Jörg Schelling brachte einen Ministerratsvortrag ein, in dem die Bundesregierung Bargeld für „schützenswert“ erklären sollte. Gleichzeitig wolle man sich zum Erhalt von Bargeld verpflichten. Reinhold Lopatka, ein Parteikollege Schellings und der Obmann des ÖVP-Parlamentsklubs, wollte das Bargeld deshalb in der Verfassung verankern lassen.
Der Kurier zitiert Lopatkas Begründung: „Mit der Verfassungsbestimmung könnten wir unsere Bundesregierungsmitglieder binden, im EU-Rat einer Abschaffung des Bargelds nie zuzustimmen.“ Weil im EU-Rat Einstimmigkeit zur Abschaffung von Bargeld erforderlich sei, wäre das Bargeld für immer zementiert.
Doch rechtlich ist diese Herangehensweise nicht gedeckt: „Völliger Unsinn. Nationalstaaten können eine Bargeld-Abschaffung, sollte sie auf EU-Ebene entschieden werden, selbst mit einem Verfassungsgesetz nicht verhindern. Europarecht geht nationalem Recht vor, auch nationalem Verfassungsrecht“, sagte Heinz Mayer, Österreichs führender Verfassungsrechtler und ehemaliger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Wien, den Deutschen Wirtschafts Nachrichten.
In Wien wurde am Donnerstag der Vorschlag Lopatkas bereits modifiziert: Die Regierung hat sich auf einen unverbindlichen „Entschließungsantrag für den Erhalt des Bargelds durch den Nationalrat“ geeinigt. Die österreichische Krone zitiert daraus: In diesem wird „als Ausdruck der verfassungsgesetzlich garantierten Privatautonomie“ die Regierung aufgefordert, „sich auf allen Ebenen der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft dafür einzusetzen, dass weiterhin der uneingeschränkte Zahlungsverkehr mit Euro-Banknoten und -Münzen durch keine Maßnahmen eingeschränkt und das Bargeld als Zahlungsmittel beibehalten wird.“