Gemischtes

Schweizer Bundesgericht erschwert Versand-Handel für Medikamente

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesgericht den Versandapotheken den Handel erheblich erschwert. Dabei geht es um den bisher durchgeführten Versand von Medikamenten ohne Rezept. Mit dieser Entscheidung schaltet das Bundesgericht nun einen Riegel vor, der den gesamten Schweizer Versandhandel der Apotheken beeinflusst.
05.10.2015 11:20
Lesezeit: 2 min

Seit mehr als vier Jahren verkaufte die Thurgauer Versandapotheke zur Rose AG erfolgreich rezeptfreie Medikamente. Die Kunden mussten lediglich Angaben zu Alter, Gewicht, Größe, Gesundheitszustand und Medikamentenkonsum machen. Im Anschluss daran ließ die Apotheken die Angaben von einem externen Arzt überprüfen, der wiederum ein elektronisches Rezept ausstellte. Danach wurde das Medikament versendet. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Versandapotheke und den Kunden gab es nicht.

Das Bundesgericht hat nun jedoch entschieden, dass die Versandapotheke in dem Moment rechtswidrig handele, wenn sie vom Kunden für bestellte rezeptfreie Medikamente keine zuvor ausgestellten Rezepte eines Arztes versendet. „Die Versandapotheke Zur Rose AG verstößt beim Handel mit rezeptfreien Medikamenten der Kategorien C und D, für die keine ärztliche Verschreibung vorliegt, gegen das Heilmittelrecht des Bundes“, so das Gericht in seinem Urteil. Damit hat das Bundesgericht Beschwerden von Swissmedic und PharmaSuisse bestätigt. Zu den Medikamenten dieser Kategorie gehören unter andere, die Voltaren-Salbe, Dulix

„Das Heilmittelgesetz verlangt beim Versand von rezeptfreien Medikamenten eine vorgängige ärztliche Verschreibung. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verschreibung durch den Arzt setzt voraus, dass er den Patienten und seinen Gesundheitszustand kennt. Nur wenn sich der Arzt und der Patient kennen und miteinander in Kontakt sind, besteht eine Möglichkeit zur notwendigen Interaktion für die Verschreibung. Ein Gesundheitsfragebogen und die blosse Möglichkeit zur Kontaktaufnahme reichen nicht aus.“

Ursprünglich hatte die Apotheke vom Kanton Thurgau aber die Erlaubnis erhalten. Das Verbot des Bundesgerichts wird den größten Schweizer Versandhandel schwer treffen und auch Nachahmern und Konkurrenten die Arbeit erschweren. Das könnte faktisch das Aus der Versandapotheken mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln in der Schweiz bedeuten. Aus dem Ausland aber kann die Apotheke die nicht rezeptpflichtigen Medikamente weiter ohne Rezept versenden.

In der Vergangenheit gab es bereits einige Kritik an der Versandapotheke. Sie soll auch Ärzten ohne Praxisapotheke die Möglichkeit gegeben haben, Gewinne zu maximieren. Das sah auch die Regierung des Kanton Aargaus und hat daher 2012 Ärzten, die Aktionäre bei Zur Rose sind und keine Praxisapotheke betreiben dürfen, verboten, sich am Direktversand zu beteiligen.

Die Anschuldigungen des Aargauer Regierungsrates waren:

„Die Apotheke Zur Rose AG in Steckborn ist grundsätzlich eine normale öffentliche Apotheke (mit Versandhandelsbewilligung). Besonders ist aber, dass sie sich überwiegend im Besitz von Ärzten befindet. Rund achtzig Prozent der Aktionäre der Apotheke sind Ärzte. Zudem vertritt sie als standeseigene Apotheke die Interessen der Ärzteschaft. Die via Aktien an der Apotheke beteiligten Ärzte haben ein wirtschaftliches Interesse an einem guten Betriebsergebnis der Apotheke. Indem sie Rezepte zuhanden ‚ihrer‘ Apotheke ausstellen, fördern sie deren wirtschaftliche Tätigkeit und somit deren Betriebsergebnis. Die Apotheke Zur Rose AG entschädigt zudem Ärzte, die ihr Rezepte zustellen, finanziell. Es ist also davon auszugehen, dass den Ärzten finanzielle Vorteile erwachsen, wenn sie Rezepte an die Zur Rose AG übermitteln anstatt an eine andere Apotheke. Die betreffenden Ärzte konkurrenzieren damit die lokalen Apotheken über den normalen Versandhandel hinaus. Dadurch umgehen sie das Verbot der Selbstdispensation.“

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