Der österreichische Verfassungsgerichtshof erklärt am 1. Juli:
Bundespräsidenten-Stichwahl muss in ganz Österreich und komplett wiederholt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai in ganz Österreich und komplett wiederholt werden muss.
Der Termin dafür ist von der Bundesregierung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzulegen.
Die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter haben in den vergangenen Wochen nahezu permanent, sei es intern oder öffentlich, an diesem Verfahren gearbeitet. Ein Bestandteil war die Einvernahme von Zeugen in öffentlicher Verhandlung. Dies diente alleine dem Zweck, festzustellen, ob die in der Anfechtung behaupteten Sachverhalte tatsächlich zutreffen, denn die
Wahlakten zeigten ein anderes Bild.
Die grundsätzlichen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes lauten wie folgt:
o Die Möglichkeit der Briefwahl ist nicht
verfassungswidrig und kann weiter bestehen.
o In vielen Bezirken ist es aber bei der Durchführung der Briefwahl zu Rechtswidrigkeiten gekommen.
Tätigkeiten, die mit der Auszählung der Stimmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, müssen von der Wahlbehörde als Kollegium (also von Wahlleiter und Beisitzer gemeinsam) durchgeführt werden. Dies deshalb, um die Transparenz bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sicherzustellen.
Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit, dass Beisitzer dabei sein können, ist nicht ausreichend. Es ist auch nicht gestattet, diese Aufgaben im Vorhinein an den Wahlleiter zu delegieren.
Hilfsorgane, die nicht der Wahlbehörde angehören, können sie bei ihren Aufgaben unterstützen, dürfen aber nur unter den Augen des Kollegiums tätig werden. Sie dürfen keinesfalls mit der unkontrollierten Überprüfung der Stimmen befasst werden.
Die Öffnung der Wahlkarten muss jedenfalls der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehalten sein. Dazu gehört auch das „Schlitzen“ von Wahlkarten. Eine verbindliche Überprüfung der Wahlkarte ist nämlich nicht mehr möglich ist, wenn sie zuvor von unbefugten Personen geöffnet wurde.
Ohne Beisitzer und mit Hilfsorganen dürfen vorgelagerte Tätigkeiten erledigt werden. Dazu zählt das Vorsortieren der Wahlkarten in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten anhand evidenter Nichtigkeitsgründe (zum Beispiel: das Fehlen der Unterschrift).
o Es ist für den Verfassungsgerichtshof völlig eindeutig, dass Gesetze, die eine Wahl regeln, rigoros
angewendet werden müssen.Dies soll Missbrauch und Manipulationen ausschließen.
o Wenn Verfehlungen ein Ausmaß erreichen, dass sie auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, ist dabei unerheblich, ob Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben.
In den Bezirken Innsbruck-Land, Südoststeiermark, StadtVillach, Villach-Land, Schwaz, Wien-Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein, Graz-Umgebung, Leibnitz, Reutte wurden Regeln für die Durchführung der Briefwahl nicht eingehalten. Die Rechtswidrigkeiten betreffen insgesamt 77.926 Briefwahl-Stimmen. Der Stimmenunterschied zwischen Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer beträgt 30.863 Stimmen. Da die von der Rechtswidrigkeit betroffenen Stimmen die Hälfte des Vorsprunges (15.432 Stimmen) bei weitem übersteigen, konnte das von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
In den Bezirken Kitzbühel, Landeck, Hollabrunn, Liezen, Gänserndorf und Völkermarkt verlief die Durchführung der Briefwahl regelkonform.
o Die Rechtswidrigkeiten bei der Durchführung der Briefwahl machen eine gesamte Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl notwendig.
Dies aus folgenden Gründen:
Wer mit seiner beantragten Wahlkarte wählt, kann dies auf verschiedene Weise tun. Per Post, aber auch persönlich im eigenen Wahllokal, in einem anderen Wahllokal des eigenen Bezirks oder in einem anderen Wahllokal außerhalb seines Bezirks. Dies führt dazu, dass es in den einzelnen Bezirken zu einer Vermischung der ausgezählten Stimmen kommt.
Ein Beispiel: Wenn jemand in Linz eine Wahlkarte beantragt, damit dann in Salzburg persönlich wählt, hat er in Salzburg eine gültige Stimme abgegeben. Wenn nun der VfGH nur in Linz eine Wiederholung der Wahl anordnet, kann dieser Wahlberechtigte erneut eine Wahlkarte beantragen, diesmal verwendet er sie aber für eine persönliche Wahl in seinem Wahllokal in Linz. Dieser Wahlberechtigte hätte dann zwei gültige Stimmen: seine erste in Salzburg gezählte (weil in diesem Bezirk die Wahl nicht wiederholt wurde und gilt) und seine zweite gültige gezählte Stimme bei der Wiederholungswahl in Linz.
Ein und derselbe Wahlberechtigte kann aber nicht zwei Stimmen haben. Die Wiederholung der Wahl nur für Briefwähler oder nur in einzelnen Bezirken kommt daher nicht in Betracht.
o Es verletzt den Grundsatz der Freiheit der Wahl, wenn staatliche Stellen (das Innenministerium)
Informationen über eingelangte Auszählungsergebnisse vor Wahlschluss an ORF, APA , andere Medien oder Forschungsstellen weitergeben, gleich, unter welchen Auflagen („Sperrfrist“). Dass dies eine jahrzehntelange Praxis war, ändert daran nichts. Dem Verfassungsgerichtshof war es bisher verwehrt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da sie erstmals konkret Gegenstand einer Wahlanfechtung war.
Auch in Wahl-Verfahren darf der Verfassungsgerichtshof nicht von sich aus tätig werden, sondern nur aufgrund eines Anlasses. Diese Rechtswidrigkeit kann dazu führen, dass Auszählungsergebnisse sowie die Berichterstattung darüber „durchsickern“ und sich – besonders via Social Media – rasant verbreiten. Im vorliegenden Fall verbreitete die APA Stunden vor Wahlschluss eine Meldung, in der sinngemäß dargestellt wird, der Wahlsieg Norbert Hofers sei anzunehmen und ein „Drehen“ des Ergebnisses nicht mehr wahrscheinlich. Angesichts des knappen Wahlausganges konnten Meldungen über den angeblichen Wahlausgang, basierend auf durch staatliche Stellen weitergegebene Auszählungsergebnisse, von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Die Bundespräsidenten-Stichwahl muss auch aus diesem Grund in ganz Österreich und komplett wiederholt werden. Das Innenministerium hat bei der Wiederholung der Stichwahl diese Rechtswidrigkeit abzustellen. Die Weitergabe von Auszählungsergebnissen vor Wahlschluss ist also zu unterlassen.