Politik

Die Heta-Stellungnahme zum Schuldenschnitt

Die Heta-Stellungnahme zum Schuldenschnitt im Wortlaut.
28.07.2015 14:25
Lesezeit: 1 min

Heta Asset Resolution AG |

Stellungnahme zu VfGH-Entscheidung zu Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für

die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (HaaSanG)

Klagenfurt am Wörthersee, 28.07.2015.

Die Heta Asset Resolution AG wurde heute davon in Kenntnis gesetzt, dass der

Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich das am 1. August 2014 in Kraft getretene

Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG (HaaSanG) mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 239/2014 u.a., zur Gänze aufgehoben hat.

Dieses Bundesgesetz sah das Erlöschen von mit Haftung des Landes Kärnten ausgestatteten Nachrangverbindlichkeiten im Ausmaß von rund 0,80 Mrd. vor. Darüber hinaus waren von diesem Gesetz rund EUR 0,80 Mrd. an Verbindlichkeiten gegenüber dem ehemaligen Mehrheitsaktionär, der Bayerischen Landesbank (BayernLB), umfasst.

Die Heta hat dieses Gesetz entsprechend berücksichtigt und im August 2014

Verbindlichkeiten iHv. EUR 1,6 Mrd. (Nominale) erfolgswirksam ausgebucht. Für jene

Verbindlichkeiten, die vom Urteil des Landgericht München I vom 8. Mai 2015 umfasst sind, erfolgte im Jahres- und Konzernabschluss 2014 eine aufwandswirksame Berücksichtigung in Form einer Rückstellung auf das Nominale iHv. rund EUR 0,80 Mrd. zuzüglich Zinsen.

Der VfGH sah gemäß seiner heutigen Presseinformation im Wesentlichen die

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die stichtagsbezogene Differenzierung innerhalb

der Gruppe der Nachranggläubiger sowie das Erlöschen der Haftung des Landes Kärnten

verletzt. Bezogen auf den zum 30. Juni 2015 zu erstellenden Konzernzwischenabschluss wird auf Basis der VfGH-Entscheidung mit einem daraus resultierenden Verlust iHv. EUR

- 0,80 Mrd. zuzüglich allfälliger Zinseffekte gerechnet.

Heta-CEO Sebastian Prinz von Schoenaich-Carolath: „Wir interpretieren diese Entscheidung als wichtigen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Situation, in der die Heta Asset Resolution operiert. Angesichts des von den Abwicklungsbehörden verhängten Zahlungsmoratoriums wird diese VfGH-Entscheidung aber vorerst keine Zahlungsflüsse der Heta auslösen.“

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