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In einem neuen Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung, den gesetzlichen Krankenkassen in Sachen Finanzen unter die Arme zu greifen. Doch der Entwurf des „Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches“ ist beim Bundesrat auf Widerstand gestoßen. Hauptsächlich geht es bei dem Gesetzesentwurf um ein verbessertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung, die Verschlüsselung von Daten auf dem Sozialversicherungsausweis und um die sichere Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungen. Fernab von diesen Inhalten, enthält das Gesetz aber auch einen Artikel zu neuen Finanzierungsmöglichkeiten der gesetzlichen Kassen.
Im März hatte die Bundesregierung der Deutschen Apotheker Zeitung zufolge das Gesetz beschlossen – und damit die neuen Finanzierungsmöglichkeiten gleich mit. Demnach sollen die Kassen zukünftig zehn Prozent des „Deckungskapitals für Altersrückstellungen“ auch in Euro denominierte Aktien investieren können. Angesichts anhaltend niedriger Zinsen, dürfte das den Kassen sehr entgegenkommen. Der Bundesrat will diesen Teil des Gesetzesentwurfs jedoch erst einmal verhindern.
In einer Empfehlung zum Gesetzesentwurf fordert der Bundesrat die Streichung von Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 19. Der Bundesrat spricht davon, dass dieser Aspekt „völlig losgelöst von der Intention des Gesetzesvorhabens“ sei. Der Bundesrat verweist zudem auf den erheblichen Diskussionsbedarf bei einer derartigen Entscheidung und empfiehlt, die Änderungen einer „separaten Gesetzesänderung zuzuführen“. Nur so könne eine inhaltliche Diskussion möglich sein, auch im Hinblick auf Anlagealternativen.
Dem Bundesrat zufolge besteht der Diskussionsbedarf vor allem:
„- weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt, und
- weil die in der geplanten Änderung genannten Anlageformen von der Fachebene in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht ausreichend bewertet werden können.“
Eigentlich steht im Vierten Sozialgesetzbuch, die Kassen dürften ihre Gelder nur so anlegen und verwalten, „dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist“ (SGB §80).
Nachdem der Bundesrat der Bundesregierung seine Empfehlungen gegeben hat, hat diese sechsen Wochen Zeit, um darauf zu reagieren. Dann muss das Gesetz durch den Bundestag und anschließend durch den Bundesrat gehen.
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